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5 StR 466/23 ECLI:DE:BGH:2023:241023B5STR466.23.0 KI-generiert

Untimely criminal revision: failure to prove non-fault for missed deadline and unfiled commission of counsel defeats reinstatement

Geschäftsnummer 5 StR 466/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's application for reinstatement of the missed deadline and rejected his subsequent appeal as inadmissible, leaving the lower court’s sentence of one year and eight months in prison for robbery and theft in force; the defendant appealed the Landgericht Bremen judgment by filing a "Berufung" (appeal) within the four-week period for appeal against a district court judgment, which legally constitutes an appeal to the higher regional court (Revision), but failed to provide the required grounds within the four-week period following the service of the judgment. The court held that the application for reinstatement under § 45 StPO was inadmissible because the defendant failed to plausibly demonstrate that he was hindered without fault from meeting the deadline, specifically lacking evidence that he had commissioned his lawyer to file the appeal or proof regarding when the hindrance ceased to allow for the one-week period under § 45 Abs. 1 StPO; consequently, the appeal was deemed untimely under § 345 Abs. 1 StPO and rejected under § 349 Abs. 1 StPO, with the defendant ordered to bear the costs of the legal remedy under § 473 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO; Untimely criminal revision: failure to prove non-fault for missed deadline and unfiled commission of counsel defeats reinstatement: The court held that the application for reinstatement under § 45 StPO was inadmissible because the defendant failed to plausibly demonstrate that he was hindered without fault from meeting the deadline, specifically lacking evidence that he had commissioned his lawyer to file the appeal or proof regarding when the hindrance ceased to allow for the one-week period under § 45 Abs. 1 StPO; consequently, the appeal was deemed untimely under § 345 Abs. 1 StPO and rejected under § 349 Abs. 1 StPO, with the defendant ordered to bear the costs of the legal remedy under § 473 Abs. 1 StPO.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils verspätete Einreichung Fristversäumnis Anwaltsverschulden Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 1 StPO

Provision cited in the dispositive for imposing the costs of the rejected legal remedy on the appellant.

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Volltext

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. April 2023 sowie seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel ist ebenso unzulässig wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist.

Gegen das am 21. April 2023 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit am 24. April 2023 eingegangenem Schriftsatz „Berufung“ eingelegt. Nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 26. Mai 2023 hat dieser unter dem 10. Juli 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, nach Urteilsverkündung und damit verbundener Haftentlassung sei der Angeklagte für ihn nicht mehr erreichbar gewesen und bis heute sei eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht möglich; zugleich hat er sein Rechtsmittel für den Fall der Wiedereinsetzung begründet.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Angeklagte ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen ist. Es fehlt schon Vortrag dazu, ob der Angeklagte seinen Verteidiger überhaupt mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt hat. Zudem trägt der Beschwerdeführer in keiner Weise zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vor, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Schließlich hat der Angeklagte das Fristversäumnis offensichtlich selbst verschuldet, indem er für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar war.

Die Revision ist damit nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO begründet worden, so dass das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden muss.

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

Werner