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VIII ZR 112/18 ECLI:DE:BGH:2018:201118BVIIIZR112.18.0 KI-generiert

Dispute value for modernization tolerance claims: 3.5 times expected annual rent increase, not construction costs

Geschäftsnummer VIII ZR 112/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) intended to reject the tenant's non-admission complaint as inadmissible and set the dispute value for the appellate proceedings at €4,483.24, thereby upholding the lower court's dismissal of the landlord's claim. The case involved a dispute over the calculation of the "Beschwer" (value in dispute) in a tenancy matter where the landlord sued to compel the tenant to tolerate modernization measures and grant access to the apartment. The central legal issue was whether the threshold for non-admission in property matters (€20,000) was met; the BGH determined that under §§ 3, 9 ZPO and § 26 No. 8 Sent. 1 EGZPO, the value of a claim for tolerance of modernization is calculated as 3.5 times the expected annual rent increase, not based on the landlord's cost of construction or property value increase. Because the calculated value of the tenant's liability (€13,191.34, including a separate claim for compensation of delay costs) fell below the €20,000 admissibility threshold, the complaint was deemed statutorily inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 9 ZPO, § 558 ZPO, § 3 ZPO, § 41 Abs. 5 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Dispute value for modernization tolerance claims: 3.5 times expected annual rent increase, not construction costs: The case involved a dispute over the calculation of the "Beschwer" (value in dispute) in a tenancy matter where the landlord sued to compel the tenant to tolerate modernization measures and grant access to the apartment. The central legal issue was whether the threshold for non-admission in property matters (€20,000) was met; the BGH determined that under §§ 3, 9 ZPO and § 26 No. 8 Sent. 1 EGZPO, the value of a claim for tolerance of modernization is calculated as 3.5 times the expected annual rent increase, not based on the landlord's cost of construction or property value increase. Because the calculated value of the tenant's liability (€13,191.34, including a separate claim for compensation of delay costs) fell below the €20,000 admissibility threshold, the complaint was deemed statutorily inadmissible.

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung des Vermieters Streitwert Mieterhaftung Baukosten Kostenberechnung Sondergut
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO

Cited in the dispositive as the statutory value threshold not met, which renders the non-admission complaint inadmissible.

§ 41 Abs. 5 GKG

Cited in the dispositive to determine the dispute value for the non-admission complaint proceedings.

§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

Cited in the dispositive to calculate the additional dispute value for the declaratory claim regarding delay costs.

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Volltext

Streitwertbemessung: Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und Gewährung des Zutritts zur Mietwohnung

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 4.483,24 € festzusetzen.

[GRUENDE]

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - 20.000 € übersteigt.

a) Die Beschwer des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (dazu gehören auch die beiden Anträge auf Zutrittsgewährung) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietaufschlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschaltete Duldungsklage. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, aaO). Dementsprechend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fällen § 9 ZPO für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn. 3830; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]).

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hält dagegen die Grundsätze des § 9 ZPO nicht für einschlägig und will stattdessen für die Beschwer eines mit seiner Duldungsklage unterliegenden Vermieters allein dessen Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung, deren Höhe sie mit den voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen gleichsetzt, heranziehen. Hierbei lässt sie jedoch außer Acht, dass es im Rahmen der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters geht, dem Vermieter eine Wertsteigung zu ermöglichen. Vielmehr stellt eine Wertsteigerung nur einen Reflex des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf gerichtet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierungsmaßnahmen hinzunehmen und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und gegebenenfalls die Miete zu erhöhen.

c) Der Wert der geltend gemachten Beschwer der Klägerin beträgt demnach, soweit die Duldungsklage abgewiesen worden ist, 12.191,34 € (= 42 x 290,27 €). Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist davon auch der Antrag auf Gewährung des Zutritts für die Anfertigung eines Kontrollaufmaßes erfasst. Denn dieses Begehren stellt - ebenso wie der Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Durchführungen der Baumaßnahmen, dem selbst die Nichtzulassungsbeschwerde keine eigenständige Beschwer beimisst - einen untrennbaren Teil des auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Gesamtbegehrens dar.

Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz verzögerungsbedingter Mehrkosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Klägerin in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Streitwertbemessung berücksichtigten Interesse - mit 1.000 € zu bemessen. Die Klägerin hat insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % der Baukosten in Höhe von 31.665,47 € angenommen und von dem sich insoweit ergebenden Betrag von 2.553,20 € einen Bruchteil von 2/5 angesetzt und hieraus einen Betrag von 1.000 € errechnet. Soweit in der Klageschrift abschließend von einem Streitwert von 3.553,20 € die Rede ist, hat die Klägerin dabei versehentlich neben dem für den Antrag auf Zutrittsgewährung zur Fertigung eines Kontrollaufmaßes in Ansatz gebrachten Streitwert von 1.000 € die Zwischensumme von 2.553,20 € berücksichtigt anstatt des abgerundeten 2/5-Bruchteils. Die Gesamtbeschwer der Klägerin beläuft sich damit auf 13.191,34 € und unterschreitet folglich deutlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit wegen ihrer Unstatthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 4.483,24 € zu bemessen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf 3.483,24 € (12 x 290,27 €). Hinzu kommt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ein Betrag von 1.000 € für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Dr. Schmidt