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VIII ZR 304/21 ECLI:DE:BGH:2022:310522BVIIIZR304.21.0 KI-generiert

Dispute Value Assessment for Tenant Exchange Consent: Rejection of § 9 ZPO Valuation in Favor of Proportional Net Rent

Geschäftsnummer VIII ZR 304/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 8th Civil Senate dismissed the defendant’s representation’s objection to the dispute value assessment, confirming that the value for the appeal proceedings remains €15,046.84. The case concerned a claim by tenants seeking the landlord’s consent to a change in the tenancy agreement, specifically allowing certain tenants to exit and others to enter, while the original lease relationship otherwise continued. The court rejected the application of § 41 Abs. 1 GKG (which applies to disputes over the existence or duration of the lease) and instead determined the value under § 48 Abs. 1 GKG in conjunction with § 3 ZPO, basing it on four-sevenths of the annual net rent corresponding to the four exchanged tenants. The court explicitly declined to apply the valuation method of § 9 ZPO (three-and-a-half times the annual net rent) for recurring benefits, holding that the economic interest was sufficiently accounted for by the existing subletting arrangement, thus distinguishing this specific type of consent claim from general disputes over ongoing usage rights.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Dispute Value Assessment for Tenant Exchange Consent: Rejection of § 9 ZPO Valuation in Favor of Proportional Net Rent: Die von dem Beklagtenvertreter im eigenen Namen fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Gegenvorstellung ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), aber unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da dieser mit 15.046,84 € zutreffend bemessen worden ist.

Schlagwörter

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Streitwert Mietzins des Mieters Nachlassvertrag Wirtschaftlicher Wert wirtschaftliche Rechte missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG
Die von dem Beklagtenvertreter im eigenen Namen fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Gegenvorstellung ist zulässig (vgl.
§ 48 Abs. 1 GKG
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
§ 3 ZPO
1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
§ 41 Abs. 1 GKG
Zwar ist - worauf die Gegenvorstellung zu Recht hinweist - § 41 Abs. 1 GKG auf die vorliegende Klage nicht anwendbar, da nicht das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses streitig war, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen begehrt wurde.
§ 9 ZPO
Die von dem Beklagtenvertreter begehrte Bestimmung des Streitwerts in Anlehnung an § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der auf die vier auszuwechselnden Mieter entfallenden einjährigen Nettomiete ist hingegen abzulehnen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwertbemessung: Klage auf Zustimmung des Vermieters zur Auswechselung einzelner Mieter

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren im Senatsbeschluss vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 28. April 2022 Gegenvorstellung gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 für das Revisionsverfahren auf 15.046,84 € festgesetzten Streitwert erhoben und beantragt, diesen auf bis zu 65.000 € festzusetzen.

II. Die von dem Beklagtenvertreter im eigenen Namen fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Gegenvorstellung ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), aber unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da dieser mit 15.046,84 € zutreffend bemessen worden ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Hiernach ist der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Der Senat hält in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen einen Streitwert in Höhe von 4/7 der Jahresnettomiete, mithin einen Betrag von 15.046,84 €, für angemessen. Zwar ist - worauf die Gegenvorstellung zu Recht hinweist - § 41 Abs. 1 GKG auf die vorliegende Klage nicht anwendbar, da nicht das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses streitig war, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen begehrt wurde. Der Senat bewertet das Interesse der Kläger daran, dass die nicht mehr in der Wohnung lebenden Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und die bereits als Untermieter dort wohnenden Personen in dieses eintreten, dennoch nach der anteiligen Jahresnettomiete, die auf die vier Mieter entfällt, die ausgetauscht werden sollten.

Die von dem Beklagtenvertreter begehrte Bestimmung des Streitwerts in Anlehnung an § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der auf die vier auszuwechselnden Mieter entfallenden einjährigen Nettomiete ist hingegen abzulehnen. Die hinter der vorliegenden Klage auf Zustimmung zu dem Mieterwechsel stehende Interessenlage der klagenden derzeitigen Mieter ist nicht vergleichbar mit derjenigen bei Klagen, die das Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne von § 9 ZPO betreffen. Insbesondere ist dem wirtschaftlichen Interesse daran, dass weder die auszugswilligen Mieter die auf sie anteilig entfallende Miete weiter bezahlen noch die verbleibenden Mieter eine erhöhte Miete zahlen müssen, bereits durch eine Untervermietung an die Personen, die nach dem Willen der Kläger in den Vertrag eintreten sollten, Rechnung getragen, so dass dieses nicht ausschlaggebend für die Bemessung des Streitwerts der vorliegenden Klage ist.

Dr. Fetzer

Kosziol

Dr. Liebert

Wiegand

Dr. Matussek