Correction of narcotics confiscation amount due to addition error and unproven flow of sales revenue
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2. Strafsenat partially granted the defendant's appeal, modifying the seizure order to reduce the amount of value from criminal proceeds from €73,450 to €58,210, while upholding the conviction and the total custodial sentence of five years and nine months. The case involved a challenge to a Landgericht Erfurt verdict for eleven counts of dealing in narcotics (specifically cannabis) in quantities that were not small, where the defendant argued procedural and substantive legal errors including the classification of cannabis as a "soft drug" and calculation mistakes in the confiscation. The court dismissed the procedural complaint and the substantive arguments regarding the guilt and sentencing, noting that while the trial court's reasoning on the harmlessness of cannabis relative to other narcotics was legally questionable, it did not affect the outcome due to other valid sentencing factors. The decisive legal basis for the partial success was § 73, § 73c StGB, where the appellate court corrected an addition error in the total proceeds and deducted a specific amount for which it was not proven that the sale revenue had actually flowed to the defendant, in accordance with § 354 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Correction of narcotics confiscation amount due to addition error and unproven flow of sales revenue: Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Mai 2023 im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.210 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und „die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 73.450 Euro angeordnet“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
II. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Einordnung von Cannabis als sogenannte weiche Droge ausführt:
„Allerdings kann dieses Argument kein echtes Gewicht haben. Da der Gesetzgeber Cannabis mit dem Wirkstoff THC unter Strafe gestellt hat, im Gegensatz beispielsweise zu Tabak mit dem Wirkstoff Nikotin, kann man nicht ernsthaft behaupten, dass diese strafbewehrte Droge wirklich harmloser wäre im Rechtssinne als eine andere strafbewehrte Droge. Das Ziel des Gesetzes, nämlich das Verbot des Cannabis, ist eindeutig.“
ist dies in Ansehung des allgemein anerkannten Stufenverhältnisses unter den Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 508/96, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5 mwN) rechtlich bedenklich. Der Senat schließt jedoch aufgrund der übrigen – rechtsfehlerfreien – gewichtigen Strafzumessungserwägungen insoweit ein Beruhen aus.
4. Allerdings war die nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB getroffene Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag zu korrigieren. So ist der Strafkammer ein Additionsfehler dahingehend unterlaufen, dass die Summe der vom Angeklagten vereinnahmten Gelder lediglich 68.110 € beträgt. Darüber hinaus war – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – ein Betrag in Höhe von 9.900 € in Abzug zu bringen, da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der im Fall II.5 der Urteilsgründe erzielte Verkaufserlös dem Angeklagten tatsächlich zugeflossen ist.
5. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.
Appl
Eschelbach
Zeng
Grube
Schmidt