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XII ZR 8/22 ECLI:DE:BGH:2022:250522BXIIZR8.22.0 KI-generiert

Interim suspension of eviction enforcement: insufficient prospects of success in non-admission complaint

Geschäftsnummer XII ZR 8/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the tenant's application for the interim suspension of enforcement, leaving the provisional eviction order from the appellate level in force against the commercial tenant. The case involved a request under German civil procedure law to stay the execution of a provisional eviction judgment pending a non-admission complaint, where the tenant argued that the appellate court erred in interpreting a signature by its managing director as representing only the tenant's entity and not also a co-tenant under a corporate stamp. The Court held that the prerequisites for an interim suspension were not met because the planned appeal lacked a reasonable prospect of success; specifically, the appellate court’s reasoning regarding the ambiguity of the signature did not constitute a legal error requiring admission for fundamental importance, legal development, or uniform case law, distinguishing the facts from cited precedent where a signature covered both independent and representative capacity.

Legislator-Regeste

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§ 719 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Interim suspension of eviction enforcement: insufficient prospects of success in non-admission complaint: Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NZM 2008, 611 Rn. 6 mwN; BGH Beschluss vom 2. Januar 2020 - VIII ZR 328/19 - NZM 2020, 105 Rn. 5 mwN). Hieran fehlt es, denn die Revision dürfte weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sein.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung vorläufige Aufnahme Mitmieter Zivilurteil fehlende Unterschrift Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Gewerberaummieter durch das Revisionsgericht

[TENOR]

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2022 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die beklagte GmbH, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin Gewerbeflächen angemietet hat und dort ein Autohaus betreibt, ist in der Berufungsinstanz durch das vorbezeichnete, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Kammergerichts zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verurteilt worden.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese begründet und im Hinblick auf die für den 14. Juni 2022 angekündigte zwangsweise Räumung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO beantragt.

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO).

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NZM 2008, 611 Rn. 6 mwN; BGH Beschluss vom 2. Januar 2020 - VIII ZR 328/19 - NZM 2020, 105 Rn. 5 mwN). Hieran fehlt es, denn die Revision dürfte weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sein.

Auch soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die unter den Firmenstempel gesetzte Unterschrift der Geschäftsführerin M. G. den Anschein entstehen lasse, sie habe die Unterschrift auf die Mietvertragsurkunde nur in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der beklagten GmbH geleistet, während es an einem klarstellenden Zusatz (etwa: „zugleich für U. S.“) fehle, der ihre Vertretung des Mitmieters U. S. verdeutliche, lässt dies jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1910 (RGZ 75, 1, 3 f.) unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon deshalb, weil die Unterschrift von M. G. unter dem Firmenstempel neben ihrer Erklärung in fremdem Namen (als Geschäftsführerin der GmbH) nicht zugleich eine Erklärung in eigenem Namen, sondern vielmehr eine weitere Erklärung in fremdem Namen (als Vertreterin von U. S.) decken soll.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird auch in diesem Verfahrensstadium entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Krüger