Omission of § 257c Abs. 4 StPO warning prior to plea bargain invalidates plea bargain understanding and underlying conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) allowed the defendant's revision, vacating the lower court's conviction and sentencing order, and remanded the case for a new hearing at a different panel of the Regional Court. The dispute concerned whether a "plea bargain" (Verständigung) under § 257c StPO was validly formed when the presiding judge failed to inform the defendant of the court's restricted binding effect under § 257c Abs. 4 StPO before the parties reached an agreement on a three-year prison sentence for aiding and abetting aggravated robbery with extortion. The court held that the failure to provide this mandatory warning violated the duty to inform prior to the formation of the understanding, rendering the defendant's confession and the resulting conviction void due to the causal link between the procedural defect and the outcome, as there were no indications the defendant was already aware of the legal prerequisites for the lapse of the court's binding obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 257c Abs. 5 StPO, § 257c Abs. 4 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO; Omission of § 257c Abs. 4 StPO warning prior to plea bargain invalidates plea bargain understanding and underlying conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.
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Verständigung im Strafverfahren: Belehrungspflicht vor Zustandekommen einer Verständigung
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Das Gericht gab in der Hauptverhandlung bekannt, dass bei einer bezüglich einer Beihilfe geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis drei Jahre drei Monate für schuldangemessen gehalten würde. Angesichts der Dauer der bislang vollzogenen Untersuchungshaft würde eine Aufhebung des Haftbefehls erfolgen. Der Angeklagte, die Verteidigerin und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten, dieser Verständigung zuzustimmen.
Erst danach belehrte die Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Die Verteidigerin gab sodann eine Erklärung zur Sache ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde.
2. Die Rüge ist begründet. Der von dem Angeklagten gerügte Rechtsfehler liegt vor. Denn die Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG NStZ 2014, 721; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14, NStZ 2015, 358, 359 mwN; vom 25. März 2015 - 5 StR 82/15, NStZ-RR 2015, 225 [Ls]; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16, StV 2018, 11 mwN und vom 21. März 2017 - 5 StR 73/17, NJW 2017, 1626 [Ls]).
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die Strafkammer die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem in Deutschland nicht vorbestraften und in Polen wohnhaften Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.
3. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen (zur Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 255/15, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 5) oder die Sachrüge bedarf es daher nicht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke