Correction of confiscation order to reflect joint and several liability for criminal proceeds under § 354 Abs. 1 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, thereby upholding the Landgericht Frankfurt am Main's guilty verdict and 120-day fine, while modifying the order to explicitly designate the defendant as a joint and several debtor for the confiscation of 5,989 euros in value of criminal proceeds. The dispute involved a challenge to the formal and material law regarding the conviction for two counts of accepting advantages, with the primary legal issue concerning the scope of confiscation for funds that also flowed to a separately prosecuted spouse with whom the defendant shared joint disposal authority. The decisive legal basis was the application of § 354(1) StPO, which allowed the appellate court to supplement the lower court's judgment by correcting the confiscation order to reflect the defendant's joint liability for the proceeds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO; Correction of confiscation order to reflect joint and several liability for criminal proceeds under § 354 Abs. 1 StPO: Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich des ausgesprochenen Betrages von 5.989 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst auch seiner gesondert verfolgten Ehefrau Z. F. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 175 € verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich des ausgesprochenen Betrages von 5.989 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst auch seiner gesondert verfolgten Ehefrau Z. F. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Appl
Eschelbach
Zeng
Grube
Schmidt