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3 StR 292/23 ECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR292.23.0 KI-generiert

Admissibility of criminal revision filed via beA without signatory’s personal transmission

Geschäftsnummer 3 StR 292/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant’s revision as inadmissible, ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on the procedural validity of an appeal filed against a conviction for supporting a foreign terrorist association and abuse of identity documents, where the court determined that the formal requirements for electronic submission were not met. Under §§ 32d, 32a, and 341 StPO, an appeal transmitted via the special electronic lawyer postbox (beA) requires that the attorney whose name signs the document is also the actual sender and user of that specific beA account; the court found that a different law firm colleague had qualifiedly signed and transmitted the document via her own beA without evidence of valid representation or power of attorney under § 53 BRAO, rendering the filing form-defective.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 32a Abs. 3 StPO, § 341 Abs. 1 StPO; Admissibility of criminal revision filed via beA without signatory’s personal transmission: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ferner eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Einreichung von Ausweispapieren Aktenübermittlung Prozessvoraussetzung gültige Vollmacht Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafprozessrecht: Förmliche Anforderungen für die Revisionseinlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 30. März 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ferner eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.

1. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO der Schriftform zu genügen hat, bei der gebotenen Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).

2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin R. , mit deren Namen der Schriftsatz signiert ist, sondern von deren Kanzleikollegin Rechtsanwältin N. qualifiziert signiert und von dieser über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach versandt worden.

Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin N. hier als Vertreterin der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5), liegen nicht vor.

Berg

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Munk