Computer fraud via manipulated PIN codes: classification of post-entry actions as unauthorized data processing interference
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' appeals as unfounded, upholding the conviction and sentence imposed by the Landgericht Görlitz, thereby leaving the lower court's judgment in force. The case involved computer fraud (*Computerbetrug*) where defendants utilized fraudulently obtained PIN codes to activate and play an unauthorized game on slot machines, thereby circumventing safety measures implemented by the operators. The court confirmed that the actions constituted an unauthorized influence on data processing under § 263a(1) No. 4 StGB, establishing the required immediacy between the data manipulation and the financial loss. Regarding the quantum of loss, the court held that the damage was calculated as the difference between the game stake and the winnings from the unauthorized game, and it ruled that the trial court's assessment of the damage as one-fourth of the defendants' gains did not constitute a legal error detrimental to the defendants, thus validating the sentencing.
Legislator-Regeste
KI-generiertComputer fraud via manipulated PIN codes: classification of post-entry actions as unauthorized data processing interference: Die geschädigten Spielhallenbetreiber haben Vorkehrungen getroffen, um die Ingangsetzung des mit einem Programmfehler behafteten Spiels generell zu unterbinden. Deswegen sind die der Eingabe des erschlichenen PIN-Codes in den Spielautomaten nachfolgenden Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung des Spiels sowie Betätigung der Spieltasten) jedenfalls als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Variante 4 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334 ff.). Auch aus diesem Grund unterliegt die Unmittelbarkeit zwischen den ausgelösten Datenverarbeitungsvorgängen und dem Vermögensschaden keinem Zweifel.
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KI-generiertVolltext
Computerbetrug: Benutzung von Spielautomaten unter Verwendung erschlichener PIN-Codes
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. April 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die geschädigten Spielhallenbetreiber haben Vorkehrungen getroffen, um die Ingangsetzung des mit einem Programmfehler behafteten Spiels generell zu unterbinden. Deswegen sind die der Eingabe des erschlichenen PIN-Codes in den Spielautomaten nachfolgenden Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung des Spiels sowie Betätigung der Spieltasten) jedenfalls als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Variante 4 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334 ff.). Auch aus diesem Grund unterliegt die Unmittelbarkeit zwischen den ausgelösten Datenverarbeitungsvorgängen und dem Vermögensschaden keinem Zweifel.
2. Da die Spielhallenbetreiber das fragliche Spiel nicht zugelassen haben, ist ihnen ein Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen - von der Strafkammer freilich nicht festgestelltem, jedoch ersichtlich nicht erheblichem - Spieleinsatz und Spielgewinn entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 StR 153/16, NStZ-RR 2016, 371 Rn. 26 mwN). Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht lediglich einen Gefährdungsschaden in Höhe eines Viertels der durch die Angeklagten erlangten Gewinne zugrunde gelegt hat. Angesichts dessen, dass der vom Landgericht angenommene Mindestschaden weit unterhalb des genannten Differenzbetrags liegt, weist auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Sander
Schneider
König
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Köhler