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XI ZB 9/20 ECLI:DE:BGH:2020:280920BXIZB9.20.0 KI-generiert

Designation of model respondent and public notice requirements in capital investor model litigation appeal

Geschäftsnummer XI ZB 9/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered that the second defendant be designated as the model respondent in the appeal proceedings and mandated that a public notice be published in the Federal Gazette announcing the lodging of the appeal against the model decision. This procedural ruling resolved the administrative requirement to identify a single model respondent from multiple defendants following an appeal by the model plaintiff against a model decision issued by the Higher Regional Court of Hamburg concerning capital investor model litigation. The court applied the German Model Law on Capital Investor Actions (KapMuG), specifically determining that the appointment of the model respondent is made at the court's reasonable discretion under § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, while other defendants may only participate if they join the respondent within the statutory deadline under § 20 Abs. 3 KapMuG. Furthermore, the court confirmed that the mandatory public notification of the appeal's filing under § 20 Abs. 2 Satz 1 and 3 KapMuG must occur immediately once the appeal is formally and timely lodged and the appellant is aggrieved.

Legislator-Regeste

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§ 575 Abs. 1 ZPO; Designation of model respondent and public notice requirements in capital investor model litigation appeal: Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

Schlagwörter

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Kapitalanforderungen Eröffnung des Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Voraussetzung E-Justice Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Beteiligung der übrigen Musterbeklagten nach Bestimmung eines Musterrechtsbeschwerdegegners; Voraussetzungen für die erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juni 2020 (Az.: 14 Kap 12/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

[GRUENDE]

I. Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 15. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 27. Juli 2020 eingegangen.

II. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger

Grüneberg

Menges

Derstadt

Ettl