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2 StR 64/21 ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR64.21.0 KI-generiert

Hearing objection (Anhörungsrüge) dismissed as time-barred and meritless: no right to oral hearing in criminal revision

Geschäftsnummer 2 StR 64/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed the convicted person’s *Anhörungsrüge* (hearing objection) as inadmissible, leaving the Senate’s prior decision from March 30, 2022, in force; that prior decision had granted reinstatement of deadlines, partially modified the original judgment regarding the forfeiture (Einziehung) decision, and rejected the remainder of the appellant’s revision. The dispute concerned a criminal revision where the appellant alleged a violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) because the Senate decided by written order rather than holding a requested oral hearing. The Court held the objection inadmissible because the one-week filing deadline under § 356a(2) StPO had expired, as the appellant had knowledge of the decision by June 10, 2022, and further noted that criminal revision procedure does not grant a right to demand an oral hearing, thereby finding no substantive violation of the hearing principle.

Legislator-Regeste

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§ 356a Satz 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing objection (Anhörungsrüge) dismissed as time-barred and meritless: no right to oral hearing in criminal revision: a) Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich am Revisionsgericht anzubringen und zu begründen.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Rechtsverwirkung strafrechtliches Revisionsverfahren gesetzlicher Anspruch Einreichungszeitpunkt verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. März 2022 dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt und auf seine Revision das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2020, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert. Seine weitergehende Revision hat er als unbegründet verworfen.

1. Mit am 4. August 2023 eingegangenem Schreiben macht der Verurteilte geltend, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil er ungeachtet seines entsprechenden Antrags nicht mündlich über seine Revision verhandelt und stattdessen über diese durch Beschluss entschieden habe. Zudem litten das Ermittlungsverfahren und das landgerichtliche Urteil an Rechtsfehlern.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unzulässig.

a) Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich am Revisionsgericht anzubringen und zu begründen.

b) Diese Frist hat der Verurteilte versäumt. Ihm war die Entscheidung des Senats spätestens am 10. Juni 2022 bekannt, da er mit Schreiben von diesem Tag die fehlenden Unterschriften unter der Beschlussausfertigung monierte. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht am 4. Januar 2023 nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Unabhängig davon ist das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt. Ein Antragsrecht des Verurteilten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist dem Revisionsverfahren fremd.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Appl

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt