Narcotics smuggling: Distinction between transit and import/export based on possession during transit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal regarding the admissibility of his conviction but modified the judgment to explicitly include the crime of export of narcotics in the count for smuggling, while upholding the total custodial sentence of five years and six months. The case involved the defendant driving a truck from the Netherlands to Sweden through Germany with 50 kg of amphetamine concealed in the cargo, where the lower court had convicted him only of import of narcotics in a non-quantity amount and aiding drug dealing, omitting the export charge. The BGH held that the defendant’s continuous control over the drugs during transit prevented the acts from being classified as mere transit, thereby satisfying the elements for both import and export; the court found that import and export based on the same criminal intent constitute a single natural unit of conduct, and the omission of the term "unlawful" in the conviction was superfluous as the Narcotics Act exclusively governs illegal dealings. Consequently, the court applied § 354 StPO analogously to expand the guilty verdict to include export of narcotics in legal connection with the existing offenses, deeming this procedural change permissible without violating the prohibition on unfavorable modification of the accused’s legal situation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 358 StPO; Narcotics smuggling: Distinction between transit and import/export based on possession during transit: Die vom Landgericht zu Fall II.3. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte mit dem von ihm geführten LKW auftragsgemäß 50 kg Amphetamin von den Niederlanden über Deutschland nach Schweden verbrachte, tragen auch eine Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
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KI-generiertVolltext
Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung der Durchfuhr von der Ein- und Ausfuhr
[TENOR]
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2020 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Ausfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter" Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum "unerlaubten" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.) und wegen "unerlaubter" Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch die aus der Beschlussformel ersichtliche Schuldspruchänderung zur Folge.
1. Die vom Landgericht zu Fall II.3. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte mit dem von ihm geführten LKW auftragsgemäß 50 kg Amphetamin von den Niederlanden über Deutschland nach Schweden verbrachte, tragen auch eine Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
a) In Abgrenzung zur Ein- und Ausfuhr liegt eine Durchfuhr im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG nur dann vor, wenn die Betäubungsmittel während des Transports durch das Inland zu keiner Zeit zur Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person stehen und der durch die Beförderung bedingte Aufenthalt auf die zur Durchführung notwendige Zeit beschränkt ist (BGH, Urteile vom 28. November 1973 - 3 StR 225/73, NJW 1974, 429, 430; vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 452/09, NStZ-RR 2010, 119, 120; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1104, 1106). Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Amphetamin, welches der legalen Fracht als Beiladung untergeschoben war, auf dem Transportweg innehatte. Unbeschadet der Begleitung durch einen weiteren Beteiligten in einem Pkw konnte der Angeklagte während des Aufenthalts im Bundesgebiet jederzeit ungehindert auf die sich in dem von ihm geführten LKW befindenden Betäubungsmittel zugreifen. Der Angeklagte verwirklichte daher bei seiner Fahrt neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowohl den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch den der Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
b) Die Einfuhr und die auf demselben Tatentschluss beruhende Ausfuhr von Betäubungsmitteln bilden eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellen Sinne (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 716; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 778; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1014; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 1 f.; zur natürlichen Handlungseinheit s. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 StR 347/21, juris Rn. 4 mwN).
2. Hinsichtlich der ausgeurteilten Delikte ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN).
3. Der Senat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 60; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 18; s. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99, juris Rn. 3 mwN).
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