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3 StR 55/22 ECLI:DE:BGH:2022:040522B3STR55.22.0 KI-generiert

Adhesion proceedings: Rejection of legal aid for revision due to missing declaration of financial circumstances under § 117 para. 4 ZPO

Geschäftsnummer 3 StR 55/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the auxiliary victim's application for legal aid (processkostenhilfe) in the appellate adhesion proceeding. The dispute concerned the victim's daughter's claim for bereavement damages within the criminal adhesion procedure, where she sought appointment of counsel for the revision stage without submitting the required financial declaration. The court held that the applicant bears the burden of proving her economic circumstances in each instance using the statutory form prescribed by § 117 para. 4 ZPO; because the auxiliary victim failed to provide this information in either the first instance or the appellate stage, the court was not obligated to investigate her financial situation ex officio under § 404 para. 5 sentence 1 StPO in conjunction with § 119 para. 1 sentence 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO; Adhesion proceedings: Rejection of legal aid for revision due to missing declaration of financial circumstances under § 117 para. 4 ZPO: Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18, juris Rn. 2). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen hat. Eine derartige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Nebenklägerin jedoch weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsmittelinstanz abgegeben; auch ansonsten hat sie hierzu nichts vorgetragen.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Revisionsgesuch Opfereigenschaft Rechtsstellung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 547/18
Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn.
3 StR 324/18
Oktober 2018 - 3 StR 324/18, juris Rn.
5 StR 347/17
Legal aid in revision: Requirement to expressly reaffirm unchanged economic circumstances
5 StR 271/17
September 2017 - 5 StR 271/17, juris Rn.
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Volltext

Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren: Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durch das Revisionsgericht

[TENOR]

Der Antrag der Nebenklägerin K. vom 17. Januar 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Tochter der durch die Tat Getöteten und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 hat sie beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18, juris Rn. 2). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen hat. Eine derartige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Nebenklägerin jedoch weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsmittelinstanz abgegeben; auch ansonsten hat sie hierzu nichts vorgetragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17, juris Rn. 1). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz; eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung hat es somit nicht bedurft (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1).

Schäfer

Wimmer

Erbguth

Kreicker

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