Pre-detention service of prison sentence before addiction treatment: mandatory half-sentence reference point and exclusion of pre-trial detention credit under § 67 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing and ordering the deletion of the trial court's directive for pre-detention service of one year and five months of the total prison sentence prior to placement in a withdrawal facility, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the six-year aggregate imprisonment and the order for mandatory addiction treatment. The case concerned the correct calculation of the "Vorwegvollzug" (pre-detention service) under § 67 StGB in a conviction for aggravated robbery and robbery, where the defendant challenged the trial court's method of determining the portion of the sentence to be served before the measure of care. The BGH held that the trial court erred by anchoring the calculation to the two-thirds point for potential suspension of the sentence remnant, whereas § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB mandates a linkage to the half-sentence point to allow for subsequent probation; furthermore, the trial court improperly deducted pre-trial detention, which is standardly credited by enforcement authorities rather than the sentencing court. Consequently, the correct pre-detention service would have been one year, but since the defendant's ongoing pre-trial detention since May 2016 had already satisfied this requirement, the specific order for pre-detention service had to be deleted entirely.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, § 51 StGB, § 67 Abs. 2 StGB; Pre-detention service of prison sentence before addiction treatment: mandatory half-sentence reference point and exclusion of pre-trial detention credit under § 67 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Unterbringungsanordnung neben einer Freiheitsstrafe: Bemessung des Vorwegvollzuges vor Unterbringung
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2016 im Ausspruch über den Vorwegvollzug von einem Jahr und fünf Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel hat aber keinen Bestand. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Gesamtfreiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172). Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft an einer Möglichkeit der Strafrestaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Demgegenüber ist die Anknüpfung an den Halbstrafenzeitpunkt zwingend (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54). Abgesehen davon hat das Landgericht die bereits erlittene Untersuchungshaft zu Unrecht in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf die nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 StR 501/11).
Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren, wäre bei richtiger Berechnung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit dem 10. Mai 2016 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN).
Appl
Krehl
Eschelbach
Grube
Schmidt