Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 1631/22 ECLI:DE:BGH:2023:250923BVIAZR1631.22.0 KI-generiert

Liability under § 823(2) BGB for EU food safety violations absent culpable unlawful act

Geschäftsnummer VIa ZR 1631/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint against the refusal to grant leave for appeal, leaving the appellate decision in force and leaving the costs to the plaintiff. The dispute concerned a claim for damages under Section 823(2) of the German Civil Code in connection with EU food safety regulations (Section 6(1), Section 27(1) of the EG-FGV or Regulation (EC) No. 715/2007), which the appellate court rejected solely on the grounds that the defendant did not commit a culpable unlawful act. The highest court found that the matter lacked fundamental significance or a need for legal development to justify admission of a revision trial, and further determined that the alleged violations of procedural fundamental rights did not warrant redress, thereby confirming the lower court's denial of liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 267 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO; Liability under § 823(2) BGB for EU food safety violations absent culpable unlawful act: Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
privatrechtliche Haftung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Verletzung von Verfahrensrechten Streitgegenstand Lebensmittelsicherheit Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 allein darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim