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VIII ZB 74/17 ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB74.17.0 KI-generiert

Limits of objections to court fee assessments in cost reminder proceedings under § 66 GKG

Geschäftsnummer VIII ZB 74/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' objection to the court fee assessments, upholding the original cost orders and ruling in favor of the state treasury. The dispute concerned the enforcement of €184 in court costs assessed against the defendants following their withdrawal of a legal complaint against a lower court decision that had dismissed their appeal as inadmissible; the defendants had raised objections solely based on prior payments to their counsel and a letter stating no further costs would arise, rather than challenging the calculation itself. The court held that under § 66 para. 1 GKG, objections in the reminder proceeding are limited to defects in the cost assessment itself, and confirmed the correct calculation of fees based on a disputed value of €6,111.53 pursuant to § 34 para. 1 GKG and item No. 1822 of the cost schedule, noting the proceeding was fee-free under § 66 para. 8 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 34 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Limits of objections to court fee assessments in cost reminder proceedings under § 66 GKG: Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenfestsetzung Vollstreckungsverfahren Streitwert Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag
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Volltext

Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren

[TENOR]

Die Erinnerung der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018113719 - und vom 4. September 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018500422 - wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Gegen einen, ihre Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart legten die Beklagten Rechtsbeschwerde ein, die sie später zurücknahmen. Mit Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wurden ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. März 2018 wurden gegenüber dem Beklagten zu 1 Gerichtskosten in Höhe von 184 € zum Soll gestellt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen diesen erfolglos blieb, erfolgte eine Sollstellung des gleichen Betrags mit Kostenrechnung vom 4. September 2018 gegenüber der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 2. Hiergegen legten die Beklagten zu 1 und 2 Erinnerung ein.

II. Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche werden nicht erhoben. Die Beklagten berufen sich lediglich auf eine Zahlung an ihre Prozessbevollmächtigten und auf einen Schriftsatz vom 23. Januar 2018, wonach "keine weiteren Kosten mehr hinzukommen" sollten. Dies ändert nichts an der Pflicht die Gerichtskosten des durch Rücknahme erledigten Rechtsbeschwerdeverfahrens an die Staatskasse zu zahlen.

Die Berechnung der Gerichtskosten ist ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 6.111,53 € zutreffend, § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1822 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG.

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Schmidt