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II ZA 1/23 ECLI:DE:BGH:2023:260923BIIZA1.23.0 KI-generiert

Legal aid denied for civil revision where statutory value in dispute falls below €20,000 threshold

Geschäftsnummer II ZA 1/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the plaintiff's objection to the appellate court's denial of legal aid, thereby upholding the lower court's order. The dispute concerned a claim for monetary payment, specifically the plaintiff's challenge to the legal aid assessment that the intended appellate proceedings lacked a reasonable prospect of success. The decisive legal basis was § 4 Abs. 1 ZPO, which stipulates that the value of the appealable discrepancy (Beschwer) must not exceed €20,000 to qualify for legal aid; the court determined that the plaintiff's claimed amount of €17,355.46, minus the €511.73 awarded by the appellate court, fell below this threshold, and the court noted that it would not provide formal rulings on further substantively identical submissions.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 1 ZPO; Legal aid denied for civil revision where statutory value in dispute falls below €20,000 threshold: Entgegen der Ansicht des Klägers bemisst sich seine Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Klage ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozesskosten oder Zinsen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat Zahlung in Höhe von 17.355,46 € gefordert, wovon ihm das Berufungsgericht 511,73 € zuerkannt hat.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Zivilurteil Verpflichtung zur Geldzahlung Revisionsverfahren gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den das Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Entgegen der Ansicht des Klägers bemisst sich seine Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Klage ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozesskosten oder Zinsen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat Zahlung in Höhe von 17.355,46 € gefordert, wovon ihm das Berufungsgericht 511,73 € zuerkannt hat.

Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.

Born

B. Grüneberg

V. Sander

von Selle

Adams