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2 StR 230/22 ECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR230.22.0 KI-generiert

Constitutional validity of unreasoned summary rejection of criminal revision and scope of the right to be heard

Geschäftsnummer 2 StR 230/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the defendant’s motion for review of hearing rights (*Anhörungsrüge*) as unfounded, ordering that the costs be borne by the complainant, thereby upholding the earlier decision rejecting his appeal for errors of law. The dispute concerned a criminal case where the defendant alleged a violation of his right to be heard (*rechtliches Gehör*) under Article 103(1) of the German Basic Law, specifically claiming that the appellate court failed to adequately justify its rejection of his revision or ignored his arguments in response to the General Federal Prosecutor’s brief. The court held that under established case law, a separate reasoned explanation for a summary rejection of an appeal under § 349(2) StPO is neither legally nor constitutionally required, and the *Anhörungsrüge* does not serve as a mechanism to compel a re-examination of the merits; since the Senate had deliberated comprehensively and considered all relevant submissions, no procedural error occurred.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Constitutional validity of unreasoned summary rejection of criminal revision and scope of the right to be heard: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör strafrechtliches Revisionsverfahren Verfassungsänderung Verfahrensüberprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Senatsbeschluss, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021 als unbegründet verworfen wurde, wird hinsichtlich des Entscheidungsdatums dahin berichtigt, dass er am 20. Juli 2023 ergangen ist.

2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge.

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden.

Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11; Senat, Beschluss vom 24. November 2022 – 2 StR 567/21). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15). Im Übrigen dient die Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14). Die gebotene Prüfung ist, wie ausgeführt, bereits erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).

Krehl

Eschelbach

RiBGH Meyberg ist ander Unterschriftsleistunggehindert.

Krehl

Grube

Lutz