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VIII ZB 57/18 ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB57.18.0 KI-generiert

Scope of objections in GKG cost assessment objection proceedings: exclusivity of challenges to the fee calculation over underlying merits

Geschäftsnummer VIII ZB 57/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff’s objection against the cost assessment was dismissed, meaning the original fee demand remains in force. The dispute concerned a challenge to a costs invoice issued for the rejection of the plaintiff's legal complaint (Rechtsbeschwerde), with the plaintiff arguing that his filing of a constitutional complaint should suspend the cost proceedings. The court held that the objection procedure under § 66 Abs. 1 GKG allows only objections directed against the cost assessment itself, not against the underlying decision that triggered the costs, and further determined that the assessment was legally correct as it properly applied a fixed fee of €120 pursuant to Item 1826 of the GKG Cost Schedule.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Scope of objections in GKG cost assessment objection proceedings: exclusivity of challenges to the fee calculation over underlying merits: Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Antisubventionsverfahren Schätzungsverfahren Anwaltskosten Markenwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs.
§ 1 Abs. 5 GKG
1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl.
§ 66 Abs. 1 GKG
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren

[TENOR]

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018136934 - wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).

II. Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass er gegen den kostenauslösenden Senatsbeschluss vom 7. August 2018, mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den Kostenansatz aus, noch gebietet es das beantragte "Ruhen des gesamten Kostenverfahrens".

Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Schmidts