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4 StR 437/20 ECLI:DE:BGH:2020:171220B4STR437.20.0 KI-generiert

Statute of limitations for manufacturing child pornography under in dubio pro reo date presumption

Geschäftsnummer 4 StR 437/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, removing the conviction for manufacturing child pornographic images in Count 5 due to the expiry of the limitation period, while upholding the rest of the Landgericht Bochum’s judgment and ordering the defendant to bear the costs. The case involved a criminal appeal challenging a tateinheitlich (in ideal concurrence) conviction for manufacturing child pornography (§ 184b(1)(3) StGB, 2008 version) committed during an overnight visit in 2014, where the specific date was not precisely established. Applying the "in dubio pro reo" principle to the uncertainty of the exact date of the act, the court presumed the earliest possible time in early 2014, concluding that the five-year prosecution limitation period under § 78(3)(4) StGB had already expired by the time police first registered the offense in April 2019, thereby constituting a procedural bar to further prosecution for that specific count.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Statute of limitations for manufacturing child pornography under in dubio pro reo date presumption: Die Verfahrensrügen sind bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig; sie blieben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache ohne Erfolg.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Kinderpornografie strafbare Handlung Verfahrensbeschränkungen Revision eines Entscheids Grundsatz in dubio pro reo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften: Anwendung des Zweifelssatzes bei der Prüfung der Verfolgungsverjährung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen sind bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig; sie blieben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache ohne Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt im Fall 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008) kann nicht bestehen bleiben; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat zum Nachteil der Geschädigten D. H. anlässlich eines zeitlich nicht näher eingrenzbaren Übernachtungsbesuchs im Jahr 2014, spätestens am 19. Mai 2014. Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten des Angeklagten von einem frühen Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Erfassung dieser Tat am 30. April 2019 bereits abgelaufen war. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible

Bender

RiBGH Dr. Quentin ist imUrlaub und daher gehindertzu unterschreiben.

Sost-Scheible

Bartel

Rommel