Aid and abetment of drug trafficking precluded when principal offense completed by report to police prior to assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) overturned the Lower Regional Court of Frankfurt's conviction and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant. The case concerned a defendant convicted of the possession of narcotics in non-small quantities in legal unity with aiding and abetting the trafficking of narcotics in non-small quantities, specifically for helping a co-accused retrieve and package approximately 950g of marijuana while retaining a small amount for personal use, with the police intervention triggered by the co-accused's tip. The BGH held that the lower court failed to adequately consider whether the principal offense of trafficking had already been completed at the time of the defendant's assistance, noting that aid and abetment is only possible until the completion of the principal act; specifically, the court did not address whether the co-accused's prior police report to secure mitigation of the sentence constituted a final cessation of efforts, which would preclude the existence of an ongoing trafficking crime for the defendant to aid. Consequently, the missing legal reasoning regarding the completion of the principal offense rendered the conviction for aiding and abetting unlawful, thereby also necessitating the reversal of the concurrently charged possession offense, with the court suggesting that legal unity between the counts was likely incorrect.
Legislator-Regeste
KI-generiertAid and abetment of drug trafficking precluded when principal offense completed by report to police prior to assistance: Dann erfolgte ein Zugriff der Polizei, bei dem der Angeklagte verhaftet und die verpackten 946,9 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 104,2 g sowie die entnommenen 2,63 g Marihuana sichergestellt wurden. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden 78,41 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 23,37 g THC gefunden. Grund des polizeilichen Zugriffs war, dass O. , die zuvor bereits mehrfach polizeilich wegen anderer Drogendelikte vernommen worden war, zur Erlangung einer Strafmilderung gemäß § 31 BtMG in eigener Sache am Vortag der Polizei angekündigt hatte, dass in ihrer Wohnung ein Drogengeschäft abgewickelt werden würde. Deshalb wurde die Wohnung observiert.
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KI-generiertVolltext
Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte verabredete mit der gesondert verfolgten O. am 10. Januar 2019, dass er für sie am Folgetag die Qualität von Marihuana prüfen solle, welches ihr von einem Dritten geliefert würde. Dafür sollte der Angeklagte eine geringe Menge Marihuana für seinen eigenen Konsum erhalten. Beide trafen sich am 11. Januar 2019 vor der Wohnung von O. , die ihn anwies, aus einem Versteck unter ihrem Pkw in der zu dem Haus gehörenden Tiefgarage Marihuana zu holen und es in ihre Wohnung zu bringen, während sie dort wartete. Der Angeklagte holte die rund 950 g Marihuana aus dem Versteck und prüfte in der Wohnung von O. dessen Qualität, entnahm 2,63 g für sich und half ihr dabei, das restliche Rauschgift zu verpacken. „Der Angeklagte hatte dabei Kenntnis von dem Drogenhandel der O. und wollte ihre Tat durch sein Tun fördern.“
Dann erfolgte ein Zugriff der Polizei, bei dem der Angeklagte verhaftet und die verpackten 946,9 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 104,2 g sowie die entnommenen 2,63 g Marihuana sichergestellt wurden. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden 78,41 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 23,37 g THC gefunden. Grund des polizeilichen Zugriffs war, dass O. , die zuvor bereits mehrfach polizeilich wegen anderer Drogendelikte vernommen worden war, zur Erlangung einer Strafmilderung gemäß § 31 BtMG in eigener Sache am Vortag der Polizei angekündigt hatte, dass in ihrer Wohnung ein Drogengeschäft abgewickelt werden würde. Deshalb wurde die Wohnung observiert.
Das Landgericht ist hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Haschisch von unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen. Zudem habe er Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch O. geleistet. Diese Taten seien tateinheitlich begangen worden.
II. Die Revision ist begründet.
1. Die Urteilsgründe tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Beihilfe kann nur bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden. Das Landgericht hat sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass die gesondert verfolgte O. ihre auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Tat zurzeit der Unterstützungshandlung durch den Angeklagten bereits beendet hatte. Beendet ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn der erstrebte Erfolg des Güterumsatzes und der Bezahlung eingetreten und der Waren- und Geldfluss zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99, NStZ 1999, 467) oder wenn alle Bemühungen darum endgültig eingestellt wurden (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn. 469; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29, 4. Teil Rn. 201). Hier kommt eine endgültige Einstellung der Bemühungen von O. zum Betäubungsmittelumsatz durch die Anzeige der Tat bei der Polizei in Betracht. Ob dies schon zurzeit der als erste Beihilfehandlung in Frage kommenden Zusage des Angeklagten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284) der Fall war, ist den Urteilsgründen ebenso wenig zu entnehmen, wie die Tatsache, dass keine Geldzahlung mehr offen war.
2. Der Erörterungsmangel gebietet die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies zwingt zugleich zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die Annahme von Tateinheit fernliegt.
Franke
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