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IX ZA 16/20 ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZA16.20.0 KI-generiert

Insolvency trustee’s legal aid application: Denial of creditor’s access to financial status declaration under § 117 ZPO

Geschäftsnummer IX ZA 16/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's application for access to the plaintiff's declaration of personal and economic circumstances, thereby upholding the plaintiff's objection and denying the defendant's request. The dispute arose during the plaintiff's application for legal aid to pursue a non-admission complaint against an appellate judgment that partially granted a claim for repayment under revocable donation and unjust enrichment; the defendant, as an insolvency creditor, sought to review the plaintiff's financial declaration before responding to the legal aid petition. The court held that under § 117(2) sentence 2 ZPO, such declarations may only be disclosed to the opposing party with consent or if a civil law claim for information regarding income and assets exists; the court clarified that the statutory right of an insolvency creditor to inspect insolvency files under § 4 InsO and § 299 ZPO does not equate to the specific substantive legal right to information over personal and economic circumstances required by § 117(2) sentence 2 ZPO, nor does the provision serve to satisfy private law information claims or improve the opponent's subjective position.

Legislator-Regeste

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§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 4 InsO, § 299 ZPO; Insolvency trustee’s legal aid application: Denial of creditor’s access to financial status declaration under § 117 ZPO: Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO darf die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner nur zugänglich gemacht werden, wenn die Partei zustimmt oder der Gegner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat. Der Kläger hat dem Gesuch des Beklagten nicht zugestimmt. Auch im Übrigen besteht kein Einsichtsrecht des Beklagten.

Schlagwörter

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Insolvenzerklärung finanzielle Verhältnisse unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstellung Zivilurteil gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Einsichtsrecht des Insolvenzgläubigers in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

[TENOR]

Der Antrag des Beklagten, ihm die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überlassen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin zahlte seit Februar 2012 einen monatlichen Betrag von 693,77 € an den Beklagten. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung der in den Jahren von 2012 bis 2015 erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 28.755,57 € unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung und der ungerechtfertigten Bereicherung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.387,54 € verurteilt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte hat darum gebeten, ihm vor seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch des Klägers die Erklärung des Klägers zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überlassen. Der Kläger ist diesem Gesuch entgegengetreten.

II. Das Gesuch des Beklagten ist unbegründet.

1. Über das Gesuch des Beklagten ist durch Beschluss des Senats zu entscheiden. Es handelt sich um ein während des laufenden Verfahrens gestelltes Einsichtsgesuch. In diesem Fall ergibt sich die Entscheidungsbefugnis als Annexzuständigkeit aus der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren (vgl. Fischer, MDR 2015, 1112).

2. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO darf die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner nur zugänglich gemacht werden, wenn die Partei zustimmt oder der Gegner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat. Der Kläger hat dem Gesuch des Beklagten nicht zugestimmt. Auch im Übrigen besteht kein Einsichtsrecht des Beklagten.

Dem Beklagten steht kein Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin über Einkünfte und Vermögen zu. Einen solchen Anspruch zeigt der Beklagte auch nicht auf. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe als Insolvenzgläubiger Einsichtsrechte, steht ein Recht eines Insolvenzgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten gemäß § 4 InsO, § 299 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 56/19, ZIP 2020, 1138) dem von § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangten materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nicht gleich. Das Gesetz stellt maßgeblich darauf ab, ob dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen zusteht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 325; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 20). Im Übrigen bezweckt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht, die subjektive Rechtsstellung des Antragsgegners zu verbessern; die Vorschrift dient nicht der Befriedigung von privatrechtlichen Auskunftsansprüchen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, aaO Rn. 21 f).

Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen und Parteien kraft Amtes (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 28). Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Schutz der Privatsphäre dient. Der Prozessgegner hat im Prozesskostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht hinsichtlich der Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 15. November 1983 - VI ZR 100/83, BGHZ 89, 65, 67 ff; vom 29. April 2015, aaO Rn. 18; BVerfG, NJW 1991, 2078).

Grupp

Gehrlein

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl