Inadmissibility of non-admission complaint due to failure to meet minimum statutory value threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Civil Senate) dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, denying the request for appointed legal counsel and ordering the defendant to bear the procedural costs, thereby leaving the Oberlandesgericht Düsseldorf’s decision of January 31, 2023, in force. The dispute involved a party seeking to challenge a lower court’s refusal to admit an appeal to the Federal Court of Justice in a civil matter. The decisive legal basis for the dismissal was § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, which renders a non-admission complaint inadmissible if the value in dispute does not reach the statutory threshold of EUR 500, a limit subsequently confirmed by the court’s determination that the relevant Beschwer was capped at EUR 500.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of non-admission complaint due to failure to meet minimum statutory value threshold: Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 500 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, weil die nötige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht wird (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend hat auch der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2023 - I-13 U 203/22 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 500 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, weil die nötige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht wird (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend hat auch der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg.
Herrmann
Remmert
Arend
Böttcher
Kessen