Inadmissibility of legal complaint against unappealable decision on hearing complaint and requirement for explicit appellate court permission under ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) denied the applicant's request for legal aid, effectively rejecting the planned legal appeal and leaving the lower court's dismissal of the hearing complaint in force. The dispute concerned the inadmissibility of a legal complaint (Rechtsbeschwerde) against an Oberlandesgericht decision that had rejected a hearing complaint (Anhörungsrüge) filed in a prior legal aid procedure. The Court held that the applicant's intended appeal lacked sufficient prospect of success because decisions on hearing complaints are unappealable under § 321a(4) sentence 4 ZPO. Furthermore, the BGH emphasized that a legal complaint to the BGH is only permissible if expressly provided for by law or admitted by the appellate court pursuant to § 574(1) sentence 1 ZPO, and that the absence of such admission cannot be challenged via a legal complaint, as a complaint against non-admission (Nichtzulassungsbeschwerde) is available only against the non-admission of a revision by the appellate court under § 544 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 ZPO; Inadmissibility of legal complaint against unappealable decision on hearing complaint and requirement for explicit appellate court permission under ZPO: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist.
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KI-generiertVolltext
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2023 - 11 W 3/23 - wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Juni 2023 Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen. Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2023 aus.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist.
Im Übrigen ist - worauf die Rechtspflegerin den Antragsteller bereits hingewiesen hat - nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist, was der Antragsteller (weiterhin) verkennt, nach § 544 ZPO nur gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht eröffnet.
Herrmann Arend