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AnwZ (Brfg) 32/20 ECLI:DE:BGH:2020:231120BANWZ.BRFG.32.20.0 KI-generiert

Revocation of lawyer’s license for insolvency: strict safeguards and constitutionality of unequal treatment between law firm and sole proprietorship employment

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 32/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s application for leave to appeal, thereby upholding the lower court's dismissal of his challenge against the revocation of his admission to the bar, leaving the revocation order in force. The dispute centered on the legal validity of the bar association’s decision to revoke the lawyer’s admission based on his personal financial insolvency (Vermögensverfall), specifically regarding the plaintiff’s argument that his employment in a sole proprietorship with contractual safeguards prevented any danger to clients, thus warranting the retention of his license. The court held that the revocation under § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO does not violate the fundamental right to free professional practice or the general equality clause under Article 3(1) of the German Basic Law, as the protection of the functionality of the judiciary is a paramount public interest that no milder measures can effectively serve; the court reaffirmed that excluding a danger to clients requires the lawyer to be employed exclusively by a law firm (Sozietät) with legally secured, comprehensive monitoring measures, a standard not met by the plaintiff’s arrangement in a sole proprietorship.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Revocation of lawyer’s license for insolvency: strict safeguards and constitutionality of unequal treatment between law firm and sole proprietorship employment: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Anstellung in einer Sozietät gewährleistet eine lückenlose Überwachung des vermögenslosen Rechtsanwalts, was bei einer Anstellung in einer Einzelkanzlei nicht der Fall ist.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Anwaltszulassung Einzelfirma Kündigungsschutz öffentliches Personalrecht Retentionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 134, 106
auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn.
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Volltext

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz

[LEITSATZ]

1. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) verstößt nicht gegen das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung. Denn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung tragen, kommen nicht in Betracht.

2. Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät und Verabredung rechtlich abgesicherter Maßnahmen mit dieser zur effektiven Verhinderung einer Gefährdung der Mandanten) verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Anstellung in einer Sozietät gewährleistet eine lückenlose Überwachung des vermögenslosen Rechtsanwalts, was bei einer Anstellung in einer Einzelkanzlei nicht der Fall ist.

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Juni 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Schleswig Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der am 19. April 1961 geborene Kläger ist seit dem 24. November 1989 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Er war zunächst selbständig tätig. In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 war er in der Einzelkanzlei seines Bruders angestellt. Mit Bescheid vom 21. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen; am 4. November 2019 hatte er die Vermögensauskunft abgegeben. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Sache nicht auf.

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, juris Rn. 4).

b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Unabhängig hiervon sind Grundsatzfragen nicht ersichtlich.

aa) Der Kläger verweist auf sein Grundrecht auf freie Berufsausübung. Er meint, sein Vermögensverfall rechtfertige kein Berufsverbot. Dies trifft nicht zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung tragen, kommen nicht in Betracht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN).

bb) Der Kläger bezweifelt weiter die Verfassungsmäßigkeit der Senatsrechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen trotz des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Seiner Ansicht nach verstößt eine Ungleichbehandlung der in einer Einzelkanzlei und der in einer Sozietät angestellten Rechtsanwälte gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dies trifft nicht zu. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann eine Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (grundlegend BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3). Eine So-zietät bietet - anders als eine Einzelkanzlei - die Gewähr, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalts überwacht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004, aaO S. 512; vom 22. Juni 2011, aaO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Anstellung in einer Sozietät gewährleistet eine lückenlose Überwachung des vermögenslosen Rechtsanwalts, was bei einer Anstellung in einer Einzelkanzlei nicht der Fall ist.

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

b) Der Kläger hält eine Gefährdung der Rechtsuchenden deshalb für ausgeschlossen, weil er sich niemals an fremdem Geld vergreifen würde. Die Ausgestaltung seines Arbeitsvertrages habe überdies seinen Zugriff und den Zugriff seiner Gläubiger auf Mandantengelder ausgeschlossen. Aus welchen Bestimmungen des Arbeitsvertrages sich dies ergeben soll, erläutert der Kläger allerdings nicht. Die im Tatbestand des Urteils des Anwaltssenats wiedergegebenen arbeitsvertraglichen Bestimmungen sehen keine Überwachung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers vor, wie sie in dem Arbeitsvertrag vorgesehen waren, welcher dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) zugrunde lag. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 17 mwN; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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