Scope of Anhörungsrüge: Exclusion of arbitrariness claims and requirements for demonstrating overlooked arguments under ZPO §§ 321a, 319
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s motion for a hearing objection and the accompanying counter-representation, leaving the lower court’s June 2023 order denying the request for correction intact. The dispute concerned a motion to correct the rubric of prior decisions by removing the designation of the defendant’s Regional Executive as the sole legal representative, which the plaintiff argued was incorrect and violated statutory and bylaw requirements. The court held that the motion failed to demonstrate a decisive violation of the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law, as the plaintiff merely repeated arguments without substantiating that the court had overlooked a legal position that could not have been ignored; the court further ruled that the motion for a hearing objection is not the proper vehicle to challenge a decision based on the prohibition of arbitrariness under Article 3(1) of the Basic Law. Decisively, the court applied Section 319(1) of the Code of Civil Procedure, determining that listing the Regional Executive as representative did not constitute an "obvious error" but reflected the intended interpretation of the defendant’s bylaws, and Sections 321a(1) and (2) of the Code of Civil Procedure regarding the strict admissibility and procedural scope of hearing objections.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 319 Abs. 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Scope of Anhörungsrüge: Exclusion of arbitrariness claims and requirements for demonstrating overlooked arguments under ZPO §§ 321a, 319: c) Die von der Klägerin erhobene Willkürrüge verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit der Anhörungsrüge kann allein eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (hier des Willkürverbots) ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch - mangels planwidriger Regelungslücke - entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5). Im Übrigen verstößt der Beschluss des Senats auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Juli 2023 gegen den Beschluss vom 27. Juni 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Soweit die Eingabe der Klägerin zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird diese zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023, der Klägerin zugestellt am 15. Juli 2023, hat der Senat den Antrag der Klägerin vom 17. Mai 2023 auf Berichtigung des Rubrums in den Beschlüssen des Senats vom 18. Januar 2022 und vom 17. Mai 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die von der Klägerin als berichtigungsbedürftig angesehene Angabe des Landesgeschäftsführers als alleinigen Vertreter des Beklagten in den Rubren der beiden Beschlüsse keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO darstelle, sondern dem vom Senat Gewollten entspreche, da sich die gerichtliche Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Mai 2022 ausgeführt, aus § 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ergebe.
Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2023 Anhörungsrüge erhoben. Sie macht geltend, der Senat habe mit dem Zurückweisungsbeschluss das zentrale Vorbringen in ihrem Berichtigungsantrag zum einen nicht zur Kenntnis genommen, zum anderen nur unter Nichtbeachtung der argumentativen entscheidungserheblichen Stellungnahme erwähnt und damit inhaltlich nicht behandelt und nicht in Erwägung gezogen. Damit habe der Senat auch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, worin ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liege.
II. 1. Die nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist zurückzuweisen. Die Klägerin zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei der Entscheidung des Senats über ihren Berichtigungsantrag vom 17. Mai 2023 auf.
a) Es ist bereits fraglich, ob die Anhörungsrüge den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO an die substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung genügt. Voraussetzung dafür ist, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausgearbeitet wird, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, LS und Rn. 3). Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Anhörungsrüge besteht dagegen im Wesentlichen in der Wiederholung der Begründung ihres Berichtigungsantrags zur - ihrer Ansicht nach - rechts- und satzungswidrigen Angabe des Landesgeschäftsführers als alleinigen Vertreter des Beklagten.
b) Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen bzw. inhaltlich nicht gewürdigt gerügte Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung über den Berichtigungsantrag in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Dass er danach der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist und das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO verneint hat, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
c) Die von der Klägerin erhobene Willkürrüge verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit der Anhörungsrüge kann allein eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (hier des Willkürverbots) ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch - mangels planwidriger Regelungslücke - entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5). Im Übrigen verstößt der Beschluss des Senats auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO.
2. Sollte die Eingabe der Klägerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 27. Juni 2023 zu werten sein, gibt auch diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung. Das Vorbringen der Klägerin enthält keine Einwendungen oder Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des (Nicht-) Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen könnten.
Born
B. Grüneberg
V. Sander
von Selle
Adams