Denial of legal aid for impermissible appeal against interlocutory order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) denied the applicant's request for legal aid to file a appeal (Rechtsbeschwerde) against a lower court decision, finding the application unfounded and warning that no further submissions in this matter will be accepted. The dispute concerned a procedural challenge where the applicant sought to contest a first-instance district court order by filing a direct appeal to the federal level, despite having previously initiated an immediate appeal (sofortige Beschwerde) with the regional court of appeals. The BGH ruled that legal aid is strictly contingent on a sufficient prospect of success under § 114 of the Code of Civil Procedure (ZPO); here, the intended legal recourse was procedurally impermissible because only an immediate appeal lay against the specific district court decision, which had already been resolved by the regional court of appeals, leaving no statutory basis for a further appeal to the federal court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 ZPO; Denial of legal aid for impermissible appeal against interlocutory order: Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018 klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018 entschieden hat.
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KI-generiertVolltext
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei unzulässigem Rechtsmittel
[TENOR]
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 24. Juli 2018 - 336 O 102/18 - wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Senat entnimmt der als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe des Antragstellers, dass er mit seinen bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg beantragen wollte. Der Senat hat seine bisherigen Eingaben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. September 2018 - 1 W 55/18 - mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen wurde, ausgelegt, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Da dieses allerdings unstatthaft ist, hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 8. November 2018 abgelehnt.
Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018 klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018 entschieden hat.
Im Hinblick darauf, dass weder gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2018 noch gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2018 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft sind, kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Seiters Liebert