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1 StR 281/23 ECLI:DE:BGH:2023:190923B1STR281.23.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: Exclusion of tax paid on fictitious invoices issued to disguise bribery from the gross amount subject to forfeiture

Geschäftsnummer 1 StR 281/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Augsburg Regional Court's order to confiscate the gross value of criminal proceeds and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on whether value-added tax (VAT) of approximately €60,653, which the defendant paid to the tax office as a result of issuing fictitious invoices to disguise bribery payments as legitimate service fees, could be deducted from the total amount subject to criminal confiscation under German law. The court ruled that such a deduction is impermissible under the "gross principle" (Bruttoprinzip) of § 73d Abs. 1 StGB, rejecting the defense's argument that deducting the paid tax would be necessary to avoid a double burden violating the constitutional prohibition of excess. The BGH held that the defendant did not achieve any confiscable asset benefit in the form of tax savings under § 14c Abs. 2 UStG, as this provision imposes a tax liability specifically to protect the state's revenue from the recipient’s unlawful deduction of input VAT; consequently, the investment in the illicit act (the tax payment) is considered lost, and the defendant’s only remedy is a subsequent claim for reimbursement through the civil tax assessment procedure, not a reduction of the criminal confiscation amount.

Legislator-Regeste

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§ 73c Satz 1 StGB, § 318 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 14c Abs. 2 UStG, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, § 17 UStG; Confiscation of criminal proceeds: Exclusion of tax paid on fictitious invoices issued to disguise bribery from the gross amount subject to forfeiture: The dispute centered on whether value-added tax (VAT) of approximately €60,653, which the defendant paid to the tax office as a result of issuing fictitious invoices to disguise bribery payments as legitimate service fees, could be deducted from the total amount subject to criminal confiscation under German law. The court ruled that such a deduction is impermissible under the "gross principle" (Bruttoprinzip) of § 73d Abs. 1 StGB, rejecting the defense's argument that deducting the paid tax would be necessary to avoid a double burden violating the constitutional prohibition of excess. The BGH held that the defendant did not achieve any confiscable asset benefit in the form of tax savings under § 14c Abs. 2 UStG, as this provision imposes a tax liability specifically to protect the state's revenue from the recipient’s unlawful deduction of input VAT; consequently, the investment in the illicit act (the tax payment) is considered lost, and the defendant’s only remedy is a subsequent claim for reimbursement through the civil tax assessment procedure, not a reduction of the criminal confiscation amount.

Schlagwörter

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Einziehung von Deliktsvermögen Scheinrechnungen Bestechung Steuerverfahren Ertrag MWSt = Mehrwertsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73c Satz 1 StGB
1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) ist wirksam (§ 318 StPO).
§ 318 StPO
Basis for validating the limitation of the revision to the order of confiscation.
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
§ 14c Abs. 2 UStG
Mit einer solchermaßen abzuwendenden übermäßigen Abschöpfung ist die verfahrensgegenständliche Konstellation des § 14c Abs. 2 UStG nicht vergleichbar.
§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG
Dieser Gefährdung des Steueraufkommens soll gerade durch die gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG begründete Umsatzsteuerlast des Angeklagten begegnet werden.
§ 17 UStG
2 Sätze 3-5, § 17 UStG die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuerbeträge nach Beseitigung der Scheinrechnungslage und Rückzahlung gezogener Vorsteuern durch die Rechnungsempfängerin bewirken konnte.
§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB
Substantive legal basis for the confiscation of the value of the criminal proceeds, which is the subject of the challenge.
§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB
Provision governing the calculation of the confiscation amount, specifically addressing why tax payments are not deducted.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 318 StPO

Basis for validating the limitation of the revision to the order of confiscation.

§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB

Substantive legal basis for the confiscation of the value of the criminal proceeds, which is the subject of the challenge.

§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB

Provision governing the calculation of the confiscation amount, specifically addressing why tax payments are not deducted.

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Volltext

Anfechtung der Einziehungsanordnung; abschöpfbare Vermögensvorteile in Form von Steuerersparnissen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. März 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung und zu den Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil ist auszuführen:

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) ist wirksam (§ 318 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung möglich, ohne dass dies den Strafausspruch berührt. Denn die Nebenfolge der Einziehung ist weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme (BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 6 und vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20 Rn. 10; jeweils mN). Der Beschränkung steht nicht entgegen, dass die Höhe des – abzuschöpfenden – Erlangten (der „Tatbeute“), die auf Seiten des Verletzten dem Schadensumfang entspricht, zugleich regelmäßig ein bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), die Feststellung des Schadensausmaßes also in diesem Sinne „doppelrelevant“ ist. Einziehungsanordnung und Strafzumessung lassen sich jeweils „losgelöst“ voneinander prüfen (vgl. zur isolierten Anfechtung des Strafausspruchs etwa BGH, Urteile vom 24. November 2022 – 4 StR 175/22 Rn. 9 und vom 19. Oktober 2022 – 1 StR 269/22 Rn. 8; jeweils mwN), auch wenn die zugehörigen und stets der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterfallenden Feststellungen beiden Entscheidungsteilen gleichermaßen zugrunde liegen und eine Fehleridentität möglich ist.

2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die vom Angeklagten in den unter seinem Einzelunternehmen ausgestellten Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 60.653,13 €, die er tatsächlich an das Finanzamt abführte, nicht vom abgeschöpften Geldbetrag abgezogen (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB; „Bruttoprinzip“). Mit diesen Scheinrechnungen (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG) tarnten der Angeklagte und der ihn bestechende nichtrevidierende Mitangeklagte R. die Bestechungsgelder als Entgelt für – nicht erbrachte – Vermittlungen oder Projektbetreuungsleistungen. Grundsätzlich gilt bei der durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass bewusst in Verbotenes Investiertes – hier die Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung des Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79; zuletzt BGH, Beschluss vom 9. August 2023 – 1 StR 125/23 Rn. 10 mwN). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet nicht den Abzug der abgeführten Umsatzsteuerbeträge, um welche der Angeklagte entreichert ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Täter durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung zwar nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als „Substrat“ und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 – 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11). Mit einer solchermaßen abzuwendenden übermäßigen Abschöpfung ist die verfahrensgegenständliche Konstellation des § 14c Abs. 2 UStG nicht vergleichbar. Denn derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus dieser Vorschrift ergibt, erzielt keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – 1 StR 374/22 Rn. 12 mwN); damit drohte hier zu Lasten des Angeklagten von vornherein keine strafrechtliche Titulierung von Steueransprüchen neben der Einziehung des Bestechungslohns. Zudem ist nicht allein auf die Belastungen beim Angeklagten abzustellen, sondern in die einziehungsrechtliche Betrachtung einzubeziehen, dass die Rechnungsempfängerin, die B. GmbH & Co. KG, unberechtigt die Vorsteuern aus den Scheinrechnungen geltend machen konnte. Dieser Gefährdung des Steueraufkommens soll gerade durch die gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG begründete Umsatzsteuerlast des Angeklagten begegnet werden.

b) Gegen das Übermaßverbot wird in dieser Konstellation auch deswegen nicht verstoßen, weil der Angeklagte über § 14c Abs. 2 Sätze 3-5, § 17 UStG die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuerbeträge nach Beseitigung der Scheinrechnungslage und Rückzahlung gezogener Vorsteuern durch die Rechnungsempfängerin bewirken konnte. Dass eine solche Rückgängigmachung faktisch an der Insolvenz der B. GmbH & Co. KG scheitern könnte, fällt dabei allein in den Risikobereich des Angeklagten.

c) Andernfalls müssten letztendlich nicht nur die erklärten und abgeführten, sondern stets die aus den (allgemeinen) Straftaten resultierenden Steuern einziehungsmindernd berücksichtigt werden. Dies widerspräche aber dem Willen des Gesetzgebers, dass die Strafgerichte von der regelmäßig aufwendigen exakten Ermittlung der Steuern entlastet werden sollen (BT-Drucks. 18/11640 S. 78 f.). Die infolge der Einziehung gebotenen steuerlichen Korrekturen sind dem Besteuerungsverfahren zugewiesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 9).

Jäger

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