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1 StR 181/23 ECLI:DE:BGH:2023:200923U1STR181.23.0 KI-generiert

Mitigation of tax evasion sentences for substantial cooperation under § 46b StGB

Geschäftsnummer 1 StR 181/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the public prosecutor's appeal, leaving the Regional Court's judgment in force, which sentenced the defendant to a total custodial term of five years and three months for 17 counts of tax evasion and two counts of habitual tax receptation. The dispute centered on whether the trial court erred in mitigating the individual sentences within specific statutory ranges based on the defendant's "substantial" cooperation in clarifying the facts, a legal basis for which the appellate court held that the record sufficiently supported the discretionary decision despite potential gaps in explicit reasoning regarding the required overall assessment. Relying on the principle that the trial court correctly assessed the scope of guilt based on the extent of shortened taxes, the BGH affirmed that the individual and total sentences were not objectionable under applicable sentencing guidelines, thereby upholding the lower court's application of the provisions on mitigation for assistance in disclosure and the general rules for forming a total sentence.

Legislator-Regeste

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§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO, § 374 Abs. 2 Satz 1 AO, § 49 Abs. 1 StGB, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 46b Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Mitigation of tax evasion sentences for substantial cooperation under § 46b StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe, soweit das Landgericht der Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis II. 17. und II. 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsverfahren Strafzumessung Strafmilderung nach freiem Ermessen Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Verbrechen gegen Personen gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe, soweit das Landgericht der Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis II. 17. und II. 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht die Annahme, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sei „wesentlich“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, tragfähig begründet hat; ferner ist nicht entscheidungserheblich, ob die Urteilsgründe zumindest im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, dass das Landgericht diese Ermessensentscheidung aufgrund der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12 Rn. 3; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 f.). Damit werden keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die gegen den Angeklagten in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr vier Monaten bis zur Einsatzstrafe von zwei Jahren elf Monaten Freiheitsstrafe) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten sind nicht zu beanstanden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 RiStBV). Das Landgericht ist im Kern von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen, dessen Bestimmung es vor allem den jeweiligen Umfang der verkürzten Steuer zugrunde gelegt hat (UA S. 66 f.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 Rn. 16 f. und vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 21 ff.).

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