Flight risk justifying detention pending deportation under Dublin Regulation and § 2 Abs. 15 AufenthG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the legal complaint, thereby upholding the lower court's order of detention pending deportation. The case concerned an Eritrean national who entered Germany in 2018, had his asylum application rejected as inadmissible under the Dublin Regulation with a removal order directed to Italy, and subsequently failed to prosecute his administrative court action, resulting in the decision becoming final. The central legal issue was whether the lower court correctly found a risk of flight justifying detention under § 2 Abs. 15 Satz 2 of the Act on Residence, Asylum, and Citizenship (AufenthG) in its version applicable until August 2019. The BGH held that the risk of flight was substantiated by the applicant's departure from the initial country of registration before the asylum procedure concluded and his explicit threats of active resistance during a failed transfer attempt, noting that his subsequent voluntary appearances at the authorities did not negate this assessment. The court further confirmed that the lower court was not obligated to further investigate the service of the administrative court's deadline warning, as the applicant, despite legal representation and access to the files, failed to provide specific evidence contradicting the administrative court's finding of successful service.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 81 Satz 1 AsylG, § 29 Abs. 1 FamFG, § 26 FamFG, § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG, § 430 FamFG; Flight risk justifying detention pending deportation under Dublin Regulation and § 2 Abs. 15 AufenthG: Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Bescheid des Bundesamts sei bestandskräftig, weil die Klage des Betroffenen nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gelte. Das Gericht habe keinen Zweifel, dass die Betreibensaufforderung dem Betroffenen zugestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe im Beschluss vom 16. Januar 2019 ausgeführt, dass die Zustellung am 14. Dezember 2018 erfolgt sei. Angesichts der unsubstantiierten Behauptung des Betroffenen, die Betreibensaufforderung nicht erhalten zu haben, bestehe keine Veranlassung, an der sachlichen Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Es liege auch der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr vor.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10. März 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste 2018 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. Mai 2018 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Dagegen erhob dieser Klage vor dem Verwaltungsgericht, das die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete. Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 stellte es das Verfahren mit der Begründung ein, der Betroffene habe es trotz einer ihm am 14. Dezember 2018 zugestellten Aufforderung nicht betrieben. Ein Rückführungsversuch am 2. April 2019 wurde aufgrund der Ankündigung von Widerstandshandlungen von der Bundespolizei abgebrochen. Während einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 26. April 2019 wurde der Betroffene festgenommen.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft bis zum 30. April 2019 angeordnet. Die vom Betroffenen dagegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene, der zwischenzeitlich nach Italien überstellt worden ist, seinen Antrag weiter, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Bescheid des Bundesamts sei bestandskräftig, weil die Klage des Betroffenen nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gelte. Das Gericht habe keinen Zweifel, dass die Betreibensaufforderung dem Betroffenen zugestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe im Beschluss vom 16. Januar 2019 ausgeführt, dass die Zustellung am 14. Dezember 2018 erfolgt sei. Angesichts der unsubstantiierten Behauptung des Betroffenen, die Betreibensaufforderung nicht erhalten zu haben, bestehe keine Veranlassung, an der sachlichen Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Es liege auch der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr vor.
2. Das hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamts bestandskräftig war, weil der Betroffene das Klageverfahren nicht betrieben hat und die Klage daher nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Das Beschwerdegericht hat, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 87/19, juris Rn. 15), den äußeren Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung festgestellt. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, die Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts sei dem Betroffenen zugestellt worden, ist nicht zu beanstanden. Es konnte sich nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 FamFG auf den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Einstellungsbeschlusses stützen, in dem die Zustellung der Betreibensaufforderung an den Betroffenen unter Angabe des Datums ausdrücklich festgestellt worden ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unzutreffend war. Sie trägt insbesondere nicht vor, dass in den Akten des Verwaltungsgerichts ein Zustellungsnachweis nicht vorhanden ist oder dass und weshalb ein in dieser Akte befindlicher Zustellungsnachweis inhaltlich unrichtig ist. Auch im Verfahren vor dem Beschwerdegericht hat der anwaltlich vertretene Betroffene keine näheren Angaben zu diesen Umständen gemacht, was ihm im Wege der Akteneinsicht zumutbar gewesen wäre. Angesichts dessen bestand für das Gericht keine Pflicht, den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG weiter aufzuklären.
b) Das Beschwerdegericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung gegeben war. Der Betroffene hat den Erstaufnahmestaat Italien vor Abschluss des laufenden Asylverfahrens verlassen. Das Beschwerdegericht hat das Verhalten des Betroffenen eingehend gewürdigt und angenommen, die Umstände seiner Feststellung im Bundesgebiet deuteten konkret darauf hin, dass der Betroffene den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen werde. Dies folge daraus, dass er bei der Rückkehrberatung angegeben habe, kein Interesse an einer freiwilligen Ausreise zu haben und dazu auch nicht bereit sei. Auch habe er im Zuge des gescheiterten Überstellungsversuchs angekündigt, für den Fall der Rückführung nach Italien aktiven Widerstand zu leisten. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sprach unter den gegebenen Umständen daher nicht gegen die Annahme erheblicher Fluchtgefahr, dass der Betroffene nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch zweimal bei der beteiligten Behörde freiwillig vorgesprochen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 89/19, juris Rn. 12; s.a. Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 76/19, juris Rn. 8). Dieses Verhalten konnte das Beschwerdegericht auch nicht daran hindern, seine Würdigung auf das nur kurz zuvor gezeigte Verhalten im Verlauf des abgebrochenen Rückführungsversuchs zu stützen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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