Dispute over fee-relevant amount in capital investor model case appeal on points of law: application of § 51a Abs. 2 GKG to jurisdictional issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the challenge by the intervenors against the court's fixed amount in dispute, upholding the valuation for the appellate proceedings. This decision arose in a capital investor model case litigation under the Model Pilot Procedure Act (KapMuG), specifically concerning the determination of the court fee basis in the appeal on points of law (Rechtsbeschwerde). The intervenors argued that because the appealed issues concerned only procedural jurisdiction rather than substantive claims, the dispute value should be reduced to a fraction (10-20%) of the main proceedings under general ZPO principles. The court held that § 51a Abs. 2 GKG expressly mandates that the full sum of claims in all suspended proceedings affected by the model case's declaratory goals constitutes the fee basis for the appellate procedure, regardless of whether the appeal addresses jurisdiction or substantive law. The court found no legislative gap requiring the application of general procedural valuation rules, noting that the specific fee liability of individual parties is already regulated by § 51a Abs. 3 and 4 GKG, which limits their liability to their share of the total dispute value.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 51a Abs. 2 GKG, § 51 GKG, § 51a GKG; Dispute over fee-relevant amount in capital investor model case appeal on points of law: application of § 51a Abs. 2 GKG to jurisdictional issues: b) Es bedarf keiner einschränkenden Auslegung von § 51a Abs. 2 GKG, wenn die Feststellungsziele, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden, nur die Zuständigkeit des Prozessgerichts in den Ausgangsverfahren betreffen.
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Kapitalanleger-Musterverfahren: Gebührensstreitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Wertfestsetzung keine Veranlassung.
a) Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 51a Abs. 2 GKG stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren maßgeblich (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19). Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt nichts anderes, wenn in einem Teilmusterentscheid nicht über sämtliche Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden oder wenn nicht sämtliche Feststellungsziele des erstinstanzlichen Musterverfahrens Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden. Die Regelung über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht darauf, dass dem Rechtsbeschwerdegericht für die Wertfestsetzung nur die Unterrichtungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG vorliegen und eine gesonderte Ermittlung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stattfindet (Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2020, § 51 GKG Rn. 13; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 51a GKG Rn. 17). Das Ziel der Vereinfachung der Streitwertbemessung für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt auch darin zum Ausdruck, dass die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen sind, wenn Beigeladene nach Ablauf der in § 24 Abs. 3 KapMuG bestimmten Frist ihre Klagen zurückgenommen, sich verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - II ZB 30/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Juli 2015 - II ZB 1/12, juris Rn. 2).
b) Es bedarf keiner einschränkenden Auslegung von § 51a Abs. 2 GKG, wenn die Feststellungsziele, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden, nur die Zuständigkeit des Prozessgerichts in den Ausgangsverfahren betreffen.
aa) Die Gegenvorstellung macht diesbezüglich geltend, die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG habe die Entscheidung über Feststellungsziele im Auge, die die Voraussetzungen für materiell-rechtliche Ansprüche erfassten und enthalte für den hier vorliegenden Fall, in dem die Feststellungsziele die Zuständigkeit des Prozessgerichts beträfen, eine Lücke. Für das Verfahren sei daher in Anlehnung an die für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden Grundsätze nur ein mit 10 % bis 20 % zu bemessender Bruchteil des Hauptsacheverfahrens anzusetzen.
bb) Die Vorschriften über die Wertfestsetzung enthalten keine Lücke, die der Ausfüllung durch eine entsprechende Anwendung der für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden Bewertungsgrundsätze bedarf. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten des Musterverfahrens nicht dem nach § 51a Abs. 2 GKG zu ermittelnden Wert entspricht und hat dem durch die Regelungen in § 51a Abs. 3 und 4 GKG Rechnung getragen. Ihre Haftung für die Gerichtsgebühren beschränkt sich danach auf die ihnen zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; RegE KapMuG,BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
Drescher
Wöstmann
Born
Bernau
V. Sander
Berichtigungsbeschluss vom 16. März 2021
Der Beschluss vom 1. Dezember 2020 wird dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 2 (Satz 2) anstatt "Allerdings steht der Beklagten ..." richtigerweise "Allerdings steht den Beigeladenen ..." heißen muss.
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