Admissibility of complaint against prison visitation conditions during pretrial detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the accused's complaint, leaving the Investigating Judge's order in force and condemning the complainant to bear the costs. The accused challenged a statutory order mandating a partition between him and his defense attorney during prison visits, arguing that the rule constituted disproportionate impediment to counsel and arbitrary unequal treatment compared to previous visits without barriers. The court ruled the complaint inadmissible under § 304(5) Code of Criminal Procedure, establishing that this provision restricts appeals against Investigating Judge's dispositions to issues affecting the deprivation of liberty itself (such as the decision to detain or release), excluding regulations concerning the specific conditions and manner of executing pre-trial detention, such as visitation protocols derived from §§ 119(1) and 148(2) Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 119 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 304 Abs. 5 StPO, § 101 Abs. 1 StPO, § 119 Abs. 1 StPO; Admissibility of complaint against prison visitation conditions during pretrial detention: Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S. in der Justizvollzugsanstalt ohne Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2020 angeordnete Haftstatut (3 BGs 96/20), welches unter Ziffer 1 eine Trennscheibenregelung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorsieht, zum anderen auf das Erfordernis, die Corona-Pandemie einzudämmen.
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KI-generiertVolltext
Haftstatut des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennscheibenregelung während der Corona-Pandemie bei Besuchen des Verteidigers in der JVA
[TENOR]
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2020 (3 BGs 632/20) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S. in der Justizvollzugsanstalt ohne Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2020 angeordnete Haftstatut (3 BGs 96/20), welches unter Ziffer 1 eine Trennscheibenregelung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorsieht, zum anderen auf das Erfordernis, die Corona-Pandemie einzudämmen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. Er macht eine Ungleichbehandlung seiner Verteidiger geltend, da er in der Vergangenheit sowohl mit seinem Pflichtverteidiger als auch mit seinem ehemaligen Verteidiger Gespräche ohne Trennscheibe geführt habe, ihm dies aber mit Rechtsanwalt S. nicht gestattet werde. Die Trennscheibenanordnung stelle eine extreme Behinderung der Verteidigung dar.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).
Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber, wenn lediglich Anordnungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft in Rede stehen, also die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.
Schäfer Spaniol Erbguth