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VI ZR 305/18 ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIZR305.18.0 KI-generiert

Costs assessment objection: Scope limited to cost calculation errors, excluding substantive challenges to underlying judgment

Geschäftsnummer VI ZR 305/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Jurisdiction dismissed the defendant's objection to the court fees assessment, upholding the 292 EUR charge levied for filing an inadmissible non-admission complaint. The dispute concerned a procedural challenge to a fee assessment arising from the defendant's attempt to lodge a non-admission complaint against a regional court decision, which the appellate court had previously rejected as inadmissible. The court held that an objection to a costs assessment is limited to errors in the cost calculation itself and cannot be used to substantively attack the underlying judicial decision on the merits; consequently, the defendant's arguments challenging the lower court's judgments were deemed inadmissible in this procedural stage, as they were not grounded in cost law. The decision established that the 292 EUR fee was correctly calculated under Section 3 of the Court Costs Act and Item 1242 of the Cost Schedule, as the defendant persisted in requesting a formal decision despite being instructed on the inadmissibility of the appeal and their obligation to bear the costs.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 3 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Costs assessment objection: Scope limited to cost calculation errors, excluding substantive challenges to underlying judgment: Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Zivilurteil Zuständigkeitsgründe materieller Fehler Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
§ 3 GKG
August 2018 festgesetzten Streitwert beruht auf § 3 GKG, Nr.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Berücksichtigung nicht kostenrechtlicher Einwendungen

[TENOR]

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2018 mit dem Kassenzeichen 780018139247 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 14. September 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.

Die Einwendungen des Beklagten sind nicht im Kostenrecht begründet. Die Erhebung der Gerichtskosten ist zu Recht erfolgt. Die Festsetzung einer 2-fachen Gebühr in Höhe von 292 € aus dem im Senatsbeschluss vom 31. August 2018 festgesetzten Streitwert beruht auf § 3 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass der Beklagte eine nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostentragungspflicht einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat und der Senat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 verworfen hat.

Über die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 20. Juli 2017 und das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 hat der Senat bereits durch Beschluss vom 2. Oktober 2018 im Wege der Gegenvorstellung entschieden.

Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Der Senat behält sich vor, auf weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu antworten.

Wellner