Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 127/21 ECLI:DE:BGH:2022:280422B2STR127.21.0 KI-generiert

Hearing objection where appellate court failed to review defense counsel’s written counter-statement

Geschäftsnummer 2 StR 127/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the convicted defendant's complaint for lack of oral hearing (*Anhörungsrüge*) against the 2nd Criminal Senate's order dismissing his appeal of inadmissible revision, with costs borne by the complainant. The dispute centered on the defendant's claim that the appellate court violated his right to be heard by allegedly ignoring his defense counsel's counter-statement to the Prosecutor General's submission and restricting his access to file materials and technology for drafting arguments during detention. The court held that while the failure to receive and consider the specific counter-statement constituted a formal violation of the right to legal hearing under Article 103(1) of the Basic Law, this error was not outcome-determinative as it did not affect the decision under § 356a StPO; the court further ruled that the denial of additional procedural opportunities to submit further arguments was justified given that the defense counsel had already formally and timely reasoned the appeal pursuant to § 345(2) StPO, and that an unreasoned dismissal under § 349(2) StPO does not inherently violate hearing rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG, § 345 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing objection where appellate court failed to review defense counsel’s written counter-statement: Ein Gehörsverstoß liegt schließlich auch nicht darin, dass der Verurteilte in seinen Möglichkeiten zur Begründung der Revision eingeschränkt gewesen wäre. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen, wie er in seinem Beschluss vom 23. November 2021 sogar ausdrücklich ausgeführt hat, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Im Übrigen besteht im Lichte des § 345 Abs. 2 StPO und angesichts des Umstands, dass der Verurteilte zur Sache vorgetragen hat, kein Anlass, das Revisionsverfahren auszusetzen, um dem Angeklagten, dessen Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat, Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen mündliche Verhandlung Haftprüfung Recht auf einen Verteidiger Strafanzeige Akteneinsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge wegen nicht zur Kenntnis genommener Gegenerklärung des Verteidigers

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 23. November 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der mit selbstverfassten Schreiben vom 3. und vom 5. Dezember 2021 erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO), zu der er mit teils umfangreichen Schreiben weiter vorgetragen hat. Er wendet sich dagegen, dass der Senatsbeschluss keine nähere Begründung enthält; der Senat habe die zur Revisionsbegründung eingereichten Schriftsätze seines Verteidigers, wie etwa dessen Gegenerklärung, „offenkundig“ nicht berücksichtigt. Die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet er weiter damit, dass er – wie er dem Senat mit mehreren Antragsschreiben bereits vorgetragen habe – in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt worden sei. Er habe nicht selbst zur Revisionsbegründung vortragen können, weil er weder Akteneinsicht noch einen Laptop von der Justizvollzugsanstalt erhalten habe. So habe er insbesondere nicht dazu vortragen können, dass das Landgericht im Freibeweisverfahren entschieden und entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK objektive Beweismittel übergangen habe, die Verurteilung auf einer Vielzahl unrichtiger Sachverhaltsdarstellungen, rechtlich unzulässig herbeigeschaffter Beweismittel und unbeachteter bzw. rechtsfehlerhaft abgelehnter Beweisanträge beruhe. Dem Senatsbeschluss vom 23. November 2021 sei auch nicht zu entnehmen, dass sich der Senat mit den dem Angeklagten willkürlich entgegengehaltenen Straftaten, den unrichtigen Urteilsausführungen zu be- und entlastenden Beweismitteln, dem Verbot der Verwertung früherer Verurteilungen gemäß §§ 51, 61 BZRG oder damit auseinandergesetzt habe, dass sich das angefochtene Urteil nur auf unbegründete Auslegungen und persönliche Vermutungen stütze.

II. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Senat die Revision ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Denn einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung nicht (vgl. nur BVerfG, wistra 2014, 434; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15 Rn. 6). Allerdings ergibt sich vorliegend ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) daraus, dass der Senat die Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts, deren Einreichung der Verteidiger des Verurteilten auf Rückfrage bestätigt hat, nicht zur Kenntnis genommen hatte, weil sie aus unbekannten Gründen nicht zur Akte gelangt war. Dies verhilft der Anhörungsrüge jedoch nicht zum Erfolg, denn die unterbliebene Kenntnisnahme hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise“ im Sinne des § 356a StPO verletzt ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 18; BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2021 – AnwSt (B) 4/20 mwN; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 173/08 Rn. 6; vom 6. Juni 2011 – 1 StR 490/10; vom 11. März 2008 – 4 StR 454/07; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 356a Rn. 25 mwN). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Gegenerklärung der Verteidigung, die die Gründe der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht zu entkräften vermag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten erbracht.

2. Ein Gehörsverstoß liegt schließlich auch nicht darin, dass der Verurteilte in seinen Möglichkeiten zur Begründung der Revision eingeschränkt gewesen wäre. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen, wie er in seinem Beschluss vom 23. November 2021 sogar ausdrücklich ausgeführt hat, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Im Übrigen besteht im Lichte des § 345 Abs. 2 StPO und angesichts des Umstands, dass der Verurteilte zur Sache vorgetragen hat, kein Anlass, das Revisionsverfahren auszusetzen, um dem Angeklagten, dessen Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat, Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).

Franke

Appl

Krehl

Zeng

Meyberg