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4 StR 247/19 ECLI:DE:BGH:2019:081019B4STR247.19.0 KI-generiert

Confiscation of computer hardware for child pornography possession: distinction between mandatory seizure of storage medium and discretionary seizure of entire device

Geschäftsnummer 4 StR 247/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Appeal dismissed the defendant's appeal regarding the guilt and sentencing but partially modified the order concerning the confiscation of property, upholding the one-year suspended prison sentence for sexual assault and possession of child and juvenile pornography. The dispute centered on the scope of mandatory confiscation; the lower court had seized the defendant's entire notebook, whereas the defendant challenged the legality of retaining the complete device when the offense involved merely storing files. Applying § 184b(6) sentence 2 and § 184c(6) of the Criminal Code in conjunction with § 74(1) sentence 2 StGB, the court ruled that only the hard drive (the specific storage medium containing the illicit files) is subject to mandatory confiscation for offenses under §§ 184b(3) and 184c(3) StGB, while the seizure of the computer itself is discretionary. Consequently, the appellate court reduced the confiscation to the hard drive only, determining that the lower court had erroneously treated the confiscation of the entire device as a mandatory legal requirement rather than a matter of discretion.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 3 StGB, § 184c Abs. 3 StGB, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB, § 184c Abs. 6 StGB, § 74 Abs. 1 StGB; Confiscation of computer hardware for child pornography possession: distinction between mandatory seizure of storage medium and discretionary seizure of entire device: Das Urteil weist im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie strafrechtliche Einziehung Kindesvermögen Jugendstrafzumessung Beschlagnahme elektronischer Daten Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften: Zulässigkeit der Einziehung des Speichermediums samt Computer

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks Lenovo G 700 eingezogen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs und Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das sichergestellte Notebook Lenovo G 700 des Angeklagten eingezogen.

1. Das Urteil weist im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jedoch war die Einziehungsentscheidung dahingehend zu ändern, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks eingezogen wird. Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften - wie hier im Fall II. 1 der Urteilsgründe - durch das Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; MünchKommStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 62). Das Landgericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt; die dabei gewählten Formulierungen lassen aber erkennen, dass die Strafkammer insoweit von einer zwingend zu treffenden Entscheidung ausgegangen ist.

Der Senat reduziert den Umfang der Einziehung daher auf den nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB zulässigen Umfang. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist unter den hier gegebenen Umständen gewahrt.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Quentin

Feilcke

Bartel