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VIa ZR 190/22 ECLI:DE:BGH:2023:180923UVIAZR190.22.0 KI-generiert

Tort liability under § 823(2) BGB for illegal diesel defeat devices: classification of EG-FGV provisions as protective laws and the 15% cap on difference damages

Geschäftsnummer VIa ZR 190/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff on procedural grounds by rejecting the lower court’s dismissal of the claim. The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle claiming damages for the manufacturer’s installation of illegal defeat devices, specifically a thermowindow that reduces exhaust gas recirculation outside certain temperature ranges, which had been previously dismissed on the basis that relevant statutes were not protective laws under tort law. The decisive legal basis is § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the Implementing Regulation on Motor Vehicle Emissions (EG-FGV), which the court clarified constitute protective statutes warranting tort liability; however, the court limited recoverable damages to a "difference damage" capped at 15% of the purchase price, explicitly excluding claims for "large damages" (contract rescission) and separate financing costs under this statutory provision, and ordered the appellate court to assess whether the manufacturer was at least negligent in installing the device.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability under § 823(2) BGB for illegal diesel defeat devices: classification of EG-FGV provisions as protective laws and the 15% cap on difference damages: The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle claiming damages for the manufacturer’s installation of illegal defeat devices, specifically a thermowindow that reduces exhaust gas recirculation outside certain temperature ranges, which had been previously dismissed on the basis that relevant statutes were not protective laws under tort law. The decisive legal basis is § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the Implementing Regulation on Motor Vehicle Emissions (EG-FGV), which the court clarified constitute protective statutes warranting tort liability; however, the court limited recoverable damages to a "difference damage" capped at 15% of the purchase price, explicitly excluding claims for "large damages" (contract rescission) and separate financing costs under this statutory provision, and ordered the appellate court to assess whether the manufacturer was at least negligent in installing the device.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verletzung von Schutznormen Kaufvertrag E-Justice Durchführungsverordnungen Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 ZPO

Cited as the procedural basis for reversing the appellate court's decision and remanding the case for new proceedings.

§ 561 ZPO

Cited to establish that the prior decision was incorrect on the merits, justifying the reversal.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Cited to explain why the Federal Court of Justice could not issue a final ruling itself due to the case not being ready for final judgment.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Cited as the procedural authority for referring the matter back to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 25. April 2018 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes Benz GLC 220 D 4Matic Bluetec, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger durch ein Darlehen. In dem Fahrzeug ist ein Thermofenster verbaut, das die Abgasrückführung bei Unter- oder Überschreiten bestimmter Schwellentemperaturen reduziert.

Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen. Er hat die Beklagte zuletzt auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 54.215 € zuzüglich Finanzierungskosten in Höhe von 4.917,64 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (hilfsweise Abtretung des Anwartschaftsrechts gegen die Darlehensgeberin), hilfsweise auf Zahlung von 23.289,48 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung und bezifferte Freistellung von offenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Abtretung des gegenüber der Darlehensgeberin bestehenden Anwartschaftsrechts in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Er habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für seine Behauptung dargelegt, dass die Beklagte ihn durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in sein Fahrzeug sittenwidrig vorsätzlich geschädigt habe. Ebenso scheide ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4, 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus, weil es sich bei den genannten Gesetzen nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

Die Einwände der Revisionserwiderung führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie geben dem Senat weder Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens abzugehen, noch - wie von der Revisionserwiderung gefordert - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 27 ff.).

III. Der Zurückweisungsbeschluss ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit eröffnen müssen, einen Differenzschaden darzulegen. Es wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 49 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Das Berufungsgericht wird insoweit zu beachten haben, dass ein Differenzschaden nur bis zur Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen ist und darüber hinaus auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Ersatz eines weiteren Finanzierungsschadens nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1533/22, zVb).

Menges

Möhring

Krüger

Wille

Liepin