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6 StR 143/23 ECLI:DE:BGH:2023:190423B6STR143.23.0 KI-generiert

Revision of criminal conviction: statutory limit on tateinheitliche dangerous bodily injury counts where tenth victim's injury lacks sufficient factual findings

Geschäftsnummer 6 StR 143/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal revision proceeding, the BGH 6th Senate partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court’s judgment to convict him of nine tateinheitlich committed cases of dangerous bodily injury in concurrence with attempted dangerous bodily injury and breach of the peace, while rejecting the further extent of the revision and leaving the two-year suspended prison sentence unchanged. The dispute centered on the legally sustainable count of victims, where the material facts established that the defendant joined a group that targeted dark-skinned individuals with fists and weapons, causing injuries to nine people while a tenth victim successfully repelled an attack. The decisive legal basis was the doctrine of factual identity and the limits of factual findings under § 354 Abs. 1 StPO, which precluded a conviction for the tenth victim due to lack of sufficient findings on the requisite elements, and § 349 Abs. 4 StPO, which allowed the appellate court to reduce the conviction without affecting the sentencing outcome since the number of victims was not a measured factor in the original sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Revision of criminal conviction: statutory limit on tateinheitliche dangerous bodily injury counts where tenth victim's injury lacks sufficient factual findings: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zehn „tateinheitlich zusammentreffenden“ Fällen in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Strafzumessung gesetzliche Grenzen Körperverletzung Rechtslehre Sachverhaltsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. November 2022 dahin geändert, dass er der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit Landfriedensbruch schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zehn „tateinheitlich zusammentreffenden“ Fällen in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch hält hinsichtlich der angenommenen zehn tateinheitlichen Fälle der gefährlichen Körperverletzung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Nach den Feststellungen griff eine Gruppe aus 15 bis 20 Personen, der sich der Angeklagte angeschlossen hatte, entsprechend eines zuvor gefassten Planes, auf der Straße und in einer Spielothek gezielt dunkelhäutige Menschen an und schlug diese mit Fäusten sowie Schlagwerkzeugen. Neun Personen erlitten Prellungen, blutende Wunden oder zumindest erhebliche Schmerzen; einer weiteren gelang es, einen Schlag abzuwehren.

Diese Feststellungen tragen nur eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Senat schließt aus, dass hinsichtlich der Verletzung einer zehnten Person weitergehende Feststellungen getroffen werden können und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt von der Änderung unberührt. Die Anzahl der verletzten Personen ist bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden.

Sander

Tiemann

Wenske

von Schmettau

Arnoldi