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5 StR 405/23 ECLI:DE:BGH:2023:260923B5STR405.23.0 KI-generiert

Reinstatement of time limit for criminal appeal rejected due to unproven lack of fault and expired one-week application period

Geschäftsnummer 5 StR 405/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed as inadmissible the defendant's application for reinstatement of time limits and his request for the appellate court to decide the case, thereby upholding the lower court's rejection of his appeal for failure to file a statement of grounds within the one-month deadline. The defendant, convicted of large-scale drug trafficking and firearms offenses, argued that his counsel missed the deadline for filing the appeal grounds due to a failure to record the receipt of the judgment delivery, claiming he was not at fault. The court held the application inadmissible because the defendant failed to credibly prove the lack of fault and did not demonstrate that the application was filed within the one-week period following the removal of the impediment; the court further noted that the separate motion to overturn the rejection order was filed out of time. The decisive legal basis involves §§ 44, 45, 345, 346, and 341 of the Code of Criminal Procedure (StPO), specifically the strict requirements for proving lack of fault in reinstatement applications and the procedural deadlines for filing and appealing against the rejection of a criminal appeal.

Legislator-Regeste

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§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO; Reinstatement of time limit for criminal appeal rejected due to unproven lack of fault and expired one-week application period: The defendant, convicted of large-scale drug trafficking and firearms offenses, argued that his counsel missed the deadline for filing the appeal grounds due to a failure to record the receipt of the judgment delivery, claiming he was not at fault. The court held the application inadmissible because the defendant failed to credibly prove the lack of fault and did not demonstrate that the application was filed within the one-week period following the removal of the impediment; the court further noted that the separate motion to overturn the rejection order was filed out of time. The decisive legal basis involves §§ 44, 45, 345, 346, and 341 of the Code of Criminal Procedure (StPO), specifically the strict requirements for proving lack of fault in reinstatement applications and the procedural deadlines for filing and appealing against the rejection of a criminal appeal.

Schlagwörter

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Verfahrensfristen Einreichungszeitpunkt Strafprozessordnung Betäubungsmittelhandel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO
Nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, mithin bis zum 16.
§ 346 Abs. 1 StPO
The dispositive states the application is dismissed as inadmissible, which rests on the lower court's prior rejection of the appeal under this provision for lack of timely grounds.
§ 341 Abs. 1 StPO
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision beantragt hat, da diese rechtzeitig (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegt worden ist.
§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO
Soweit er Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft.
§ 44 Satz 1 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
§ 45 Abs. 1 StPO
Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen; dies kann nicht nachgeholt werden.
§ 346 Abs. 2 StPO
Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende Begehren des Verteidigers, den Beschluss vom 21.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 346 Abs. 1 StPO

The dispositive states the application is dismissed as inadmissible, which rests on the lower court's prior rejection of the appeal under this provision for lack of timely grounds.

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Volltext

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2023 und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen, vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.

1. Gegen das am 27. März 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der dem Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger am 28. März 2023 Revision eingelegt, woraufhin ihm das Urteil am 16. Mai 2023 zugestellt worden ist. Nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, mithin bis zum 16. Juni 2023, nicht eingegangen war, hat die Strafkammer die Revision durch Beschluss vom 21. Juni 2023 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschluss ist dem Verteidiger am 27. Juni 2023 zugestellt worden. Mit seinem am 13. Juli 2023 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Juli 2023 hat er die Revision des Angeklagten gegen das Urteil mit der Rüge der Verletzung „formellen und materiellen Rechts“ begründet und Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist „bezüglich der Revision sowie der Revisionsbegründungsfrist“ beantragt. Zudem richtet sich der Antrag gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 21. Juni 2023. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, der Angeklagte habe ihn mit Urteilsverkündung beauftragt, gegen das Urteil Revision einzulegen, was er auch fristgemäß getan habe. Im Büro des Verteidigers sei jedoch in der Handakte weder das Urteil noch der Nachweis seines Eingangs gefunden und demzufolge auch keine Frist für die Revisionsbegründung notiert worden. Dieser Umstand sei dem Verteidiger erst durch den am 27. Juni 2023 eingegangenen Verwerfungsbeschluss des Landgerichts aufgefallen. Am 7. Juli 2023 habe er sich zur Geschäftsstelle des Landgerichts begeben, wo man ihm mitgeteilt habe, dass das Urteil am 16. Juni 2023 zugestellt worden sei. Anschließend habe er den Angeklagten über die Fristversäumung informiert. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Verteidiger anwaltlich versichert. Nach seiner Auffassung treffe den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision beantragt hat, da diese rechtzeitig (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegt worden ist.

Soweit er Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen; dies kann nicht nachgeholt werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22, NStZ-RR 2022, 378).

An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es. Der Antrag vom 11. Juli 2023 enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis tatsächlich weggefallen ist, dass der Fristwahrung entgegenstand. Dem Antrag kann – zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten – nur entnommen werden, dass der Verteidiger den Angeklagten am Freitag, den 7. Juli 2023 „über die Versäumung der Fristen informiert“ hat. Wann dem Angeklagten tatsächlich die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird indes nicht konkret vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Vorsitzende am Mittwoch, den 21. Juni 2023 die Übersendung des Verwerfungsbeschlusses vom gleichen Tag mit Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten und dessen Verteidiger verfügt hat (Bd. V, Bl. 218). Aus dem auf dieser Verfügung angebrachten Erledigungsvermerk ergibt sich, dass die Absendung am Freitag, den 23. Juni 2023 erfolgt ist (Bd. V, Bl. 218 f.).

Angesichts der üblichen Postlaufzeiten in einer Großstadt von einem Werktag (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22, NStZ-RR 2022, 378;https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet gelb.html) ist mithin naheliegend, dass der Angeklagte den Verwerfungsbeschluss bereits am Samstag, den 24. Juni 2023, jedenfalls aber – ebenso wie der Verteidiger (Bd. V, Bl. 220) – am Dienstag, den 27. Juni 2023 erhalten hat, sodass die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO am Dienstag, den 4. Juli 2023 abgelaufen wäre. Darauf, dass der Angeklagte – nach Erhalt des Beschlusses – seinen Wohnsitz am Samstag, den 1. Juli 2023 gewechselt hat (Bd. V, Bl. 231 f.), kommt es nicht mehr an.

Anhaltspunkte für einen zur Wiedereinsetzung von Amts wegen nötigenden „offenkundigen Mangel“ der Verteidigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22, NStZ-RR 2022, 378) liegen nicht vor.

Dem schließt sich der Senat an.

3. Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende Begehren des Verteidigers, den Beschluss vom 21. Juni 2023 „mit den Feststellungen“ aufzuheben und die Sache „zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück zu verweisen“ ist unzulässig. Der Antrag gegen den dem Verteidiger am 27. Juni 2023 zugestellten Verwerfungsbeschluss ging nicht fristgerecht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) beim Landgericht ein. Der Antrag wäre außerdem unbegründet, weil das Landgericht die Revision mangels rechtzeitiger Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.

4. Im Übrigen hätte die Revision des Angeklagten aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Cirener

Gericke

RiBGH Prof. Dr. Mosbacher istim Urlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener

Resch

RiBGH Prof. Dr. Werner ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener