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4 StR 119/23 ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR119.23.0 KI-generiert

Limitation of confiscation of drug trafficking proceeds to verifiable sales revenue under § 73c StGB

Geschäftsnummer 4 StR 119/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the appeals of two defendants, ordering that the confiscation of proceeds from drug offenses be reduced to €385,000 and €818,555 respectively, while rejecting all other appeals and upholding the prison sentences of 8.5 and 9 years for the primary defendants and lesser sentences for two accessory defendants; the dispute concerned a major drug trafficking case where the lower court had imposed excessive confiscation penalties beyond the actual sales proceeds, and the court held that the lower court's failure to limit the asset forfeiture to the verifiable profits from drug sales constituted a legal error, despite dismissing requests to suspend proceedings pending EU Court of Justice guidance on Directive 2014/41/EU and rejecting procedural and substantive complaints regarding the criminal liability and sentencing; the decisive legal basis was § 73 Abs. 1 and § 73c of the German Criminal Code (StGB) regarding the confiscation of the value of proceeds, which mandates that forfeiture is limited to assets actually gained through the criminal act, and § 354 Abs. 1 StPO, which empowered the appellate court to amend the judgment itself rather than remanding the case.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Limitation of confiscation of drug trafficking proceeds to verifiable sales revenue under § 73c StGB: 1 and § 73c of the German Criminal Code (StGB) regarding the confiscation of the value of proceeds, which mandates that forfeiture is limited to assets actually gained through the criminal act, and § 354 Abs. 1 StPO, which empowered the appellate court to amend the judgment itself rather than remanding the case.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels strafrechtliche Einziehung übrige Straftaten Ertrag Verfahrensbeschränkungen Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO

Procedural basis for the appellate court to amend the confiscation order in the operative part of the decision without remanding the case.

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Volltext

1. Der Antrag des Angeklagten A. auf Aussetzung des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und B. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. August 2022 im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird

a) gegen den Angeklagten A. in Höhe von 385.000 € und

b) gegen den Angeklagten B. in Höhe von 818.555 €;

die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A. und B. sowie die Revisionen der Angeklagten K. und N. werden verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren erkannt. Ferner hat das Landgericht betreffend die Angeklagten A. und B. Einziehungsentscheidungen getroffen. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen; den Angeklagten N. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte A. beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin entschieden hat. Seine Revision sowie die des Angeklagten B. , die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel – ebenso wie die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten N. , mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Antrag des Angeklagten A. , das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-670/22 auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Eine „Aussetzung“ kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten A. ohne Belang ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Union die ihm durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 ([525 KLs] 279 Js 30/22 [8/22]) vorgelegten Fragen zur Auslegung einzelner Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU beantwortet (Rechtssache C-670/22, ABl. EU 2023 Nr. C 35 S. 31 f.). Denn der Senat hat darüber vorliegend mangels einer diesbezüglich erhobenen Verfahrensbeanstandung nicht zu befinden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 StR 489/22 Rn. 2).

2. Die von dem Angeklagten B. erhobene nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten A. und B. ergeben. Dagegen hält die Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung des Wertes von Taterträgen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht vollständig stand. Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat, erweist sich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich des Angeklagten A. lediglich in Höhe eines Betrages von 385.000 € und hinsichtlich des Angeklagten B. in Höhe von 818.555 € als rechtsfehlerfrei. Nur insoweit haben die Angeklagten durch den Verkauf von Betäubungsmitteln jeweils Erlöse erzielt, die der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c StGB unterliegen. Daher hat die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entfallen. Der Senat entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2022 – 4 StR 445/21 Rn. 7).

4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten A. und B. jeweils mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

5. Die Prüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten K. und N. hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Marks