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2 StR 403/22 ECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR403.22.0 KI-generiert

Legal aid for ancillary plaintiff in revision: requirement to freshly demonstrate financial need per instance

Geschäftsnummer 2 StR 403/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) denied the application for legal aid and the appointment of a counsel for the ancillary and adhesion plaintiff in the appellate (revision) instance. The dispute concerned the procedural requirements for granting legal aid to a party acting as a Neben- and Adhäsionsklägerin, specifically whether the applicant sufficiently demonstrated her financial need for the new legal instance. The court held that legal aid is granted separately for each instance under § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO in conjunction with § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, requiring a fresh assessment of the applicant's economic circumstances in each instance. The application was rejected because the applicant failed to use the prescribed form or explicitly state that her financial situation had not changed since her prior declaration in the first instance, and the court noted that the application did not trigger an ex officio investigation duty under § 117 Abs. 4 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO; Legal aid for ancillary plaintiff in revision: requirement to freshly demonstrate financial need per instance: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Dies erfordert daher in jeder Instanz erneut eine Prüfung durch das jeweilige Gericht und deshalb die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragstellerin, die sich hierfür grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Prozessvoraussetzung Revisionsgesuch Bestellung eines Rechtsbeistands Hilfskonkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 25/01
März 2001 – 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs.
5 StR 271/17
September 2017 – 5 StR 271/17).
3 StR 142/91
September 1991 – 3 StR 142/91).
5 StR 441/18
Januar 2019 – 5 StR 441/18).
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Volltext

Prozesskostenhilfe für den Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

[TENOR]

Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 8. Dezember 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Dies erfordert daher in jeder Instanz erneut eine Prüfung durch das jeweilige Gericht und deshalb die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragstellerin, die sich hierfür grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO.

2. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2022 ihre in erster Instanz abgegebene Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in Bezug genommen, was in besonderen Fällen genügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17). Indes beschränkt sich jenes Schreiben alleine auf Anträge, die die Nebenklage betreffen. Dem auf das Adhäsionsverfahren bezogenen – und hier gegenständlichen – Antragsschreiben vom 8. Dezember 2022 lässt sich eine solche Bezugnahme dagegen ebenso wenig entnehmen wie die erforderliche Angabe der Antragstellerin, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (weiterhin) nicht geändert hätten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 397a Rn. 10 mwN). Letzteres ergibt sich bereits eingedenk des eingetretenen Zeitablaufs seit der letzten von ihr abgegebenen Erklärung aber nicht von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91).

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 441/18).

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt