Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 256/18 ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR256.18.0 KI-generiert

Substitution of personal witness testimony with video recording: judicial order requirement and duty to provide reasoned discretion under § 255a(2) StPO

Geschäftsnummer 3 StR 256/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice (BGH) reversed the lower court's conviction and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant. The dispute concerned a trial for rape and sexual abuse of a ward, where the appellate court found that the trial court violated procedural law by substituting the personal examination of the key witness with the playback of a previously recorded judicial interrogation. The decisive legal basis was § 255a(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which the court interpreted to require that the decision to replace personal testimony be made by a formal court order (Beschluss) rather than a unilateral directive by the presiding judge, and that the order be sufficiently reasoned to reflect a proper balancing of interests, particularly given that the witness was an adult at the time of the main hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 255a Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 250 StPO, § 255a StPO; Substitution of personal witness testimony with video recording: judicial order requirement and duty to provide reasoned discretion under § 255a(2) StPO: The dispute concerned a trial for rape and sexual abuse of a ward, where the appellate court found that the trial court violated procedural law by substituting the personal examination of the key witness with the playback of a previously recorded judicial interrogation. The decisive legal basis was § 255a(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which the court interpreted to require that the decision to replace personal testimony be made by a formal court order (Beschluss) rather than a unilateral directive by the presiding judge, and that the order be sufficiently reasoned to reflect a proper balancing of interests, particularly given that the witness was an adult at the time of the main hearing.

Schlagwörter

KI-generiert
Zeugenaussage richterliches Ermessen Strafprozessordnung Anhörung oder Verhör substituierte Begründung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to classify the successful procedural objection regarding the violation of § 255a StPO as the ground for allowing the revision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch Vorspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, § 255a Abs. 2 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die Sachbeschwerde nicht bedarf.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Entscheidung, die persönliche Vernehmung (§ 250 StPO) der Zeugin und Nebenklägerin Celina D. durch Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zu ersetzen, nicht durch gerichtlichen Beschluss, sondern nur durch - zudem unzureichend begründete - Anordnung des Vorsitzenden getroffen wurde.

1. Durch den Wortlaut der seit dem 1. September 2013 geltenden Fassung des § 255a StPO ist klargestellt, dass Entscheidungen nach § 255a Abs. 2 StPO nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht nach einer Interessenabwägung zu treffen hat (vgl. auch Beck-OK StPO/Berg, § 255a Rdn. 17.1; Löwe-Rosenberg/Mosbacher, Nachtrag zu § 255a Rdn. 10; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 255a Rdn. 11). Soweit zur zuvor geltenden Gesetzesfassung angenommen wurde, es genüge die Anordnung des Vorsitzenden (vgl. BGH NStZ 2011, 712; a. A. KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 255a Rdn. 14), ist diese Ansicht nunmehr obsolet (vgl. Beck-OK StPO/Berg, a. a. O.; Löwe-Rosenberg/Mosbacher, a. a. O).

Der Verstoß gegen das Beschlusserfordernis kann mit der Revision als eigenständige Verletzung von Verfahrensrecht gerügt werden (vgl. MüKo-StPO/Krüger, § 255a Rdn. 44; Beck-OK StPO/Berg, § 255a Rdn. 18).

2. Auch die gemäß § 255a Abs. 2 S. 3 StPO erforderliche Begründung zur Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch Vorspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung war - wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt (RB S. 52) - unzureichend. Die Gründe der Anordnung (vgl. Anlage I zum Protokoll vom 21. Februar 2018) geben lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen wieder, die die Ermessensentscheidung eröffnen; sie lassen aber die Ausübung des Ermessens nicht erkennen. Eine eingehende Begründung war vorliegend umso mehr geboten, als die Zeugin, auf deren Angaben die Anklage sich im Wesentlichen gestützt hat, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits neunzehn Jahre alt war und eine besondere sich gerade aus dem Alter ergebene Schutzbedürftigkeit der Zeugin sich damit nicht von Vornherein aufdrängte.

3. Da die Angaben der Zeugin in der vormals aufgezeichneten und in der in der Hauptverhandlung abgespielten richterlichen Vernehmung maßgeblich die zur Verurteilung führenden Feststellungen begründet haben (vgl. UA S. 5), beruht das Urteil auf dem Gesetzesverstoß. Es kann zudem nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Kammer bei einer unmittelbaren Befragung der Zeugin anders als erfolgt ausgefallen wäre."

Dem schließt sich der Senat an.

Gericke

Spaniol

Tiemann

Berg

Leplow