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6 StR 178/22 ECLI:DE:BGH:2022:180522B6STR178.22.0 KI-generiert

Sexual abuse of protected persons: Retroactive suspension of statute of limitations barred by prior expiry under 2004 reform

Geschäftsnummer 6 StR 178/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, ordering a modification of the conviction to exclude the charge of sexual abuse of protected persons in four counts, while upholding the remaining convictions for severe sexual abuse of children and the possession of child pornography; the overall sentence of six years and six months remained in force. The case involved a dispute over whether the five-year statute of limitations for sexual abuse of protected persons (committed in 1998) was extended retroactively by the 2003 amendment to the Criminal Code, despite the offenses being committed in legal concurrence with non-time-barred charges. The court ruled that the retroactive suspension of the statute of limitations under § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (as amended in 2004) is ineffective if the limitation period had already expired prior to the law's entry into force on April 1, 2004, meaning the earlier offenses were time-barred and could not be the basis for the conviction, although they could still be considered in sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 174 StGB, § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB; Sexual abuse of protected persons: Retroactive suspension of statute of limitations barred by prior expiry under 2004 reform: The case involved a dispute over whether the five-year statute of limitations for sexual abuse of protected persons (committed in 1998) was extended retroactively by the 2003 amendment to the Criminal Code, despite the offenses being committed in legal concurrence with non-time-barred charges. The court ruled that the retroactive suspension of the statute of limitations under § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (as amended in 2004) is ineffective if the limitation period had already expired prior to the law's entry into force on April 1, 2004, meaning the earlier offenses were time-barred and could not be the basis for the conviction, although they could still be considered in sentencing.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist sexueller Missbrauch Aussetzungsfrist Strafurteil Rechtsreform Strafaussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 424/09
November 2009 – 5 StR 424/09 Rn.
4 StR 165/04
Ju- ni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs.
4 StR 255/17
Retrospective effect of suspension of limitation period in sexual abuse cases; economic factors in adhesion procedure damages
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive to justify the partial success of the revision and the modification of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive to declare the remaining part of the revision unfounded and reject it.

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Volltext

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Ruhen der Verfolgungsverjährung wegen Rückwirkung der Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum 1. April 2004

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Januar 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornografischen Schriften in zwei Fällen sowie des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornografischen Schriften in zwei Fällen und wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Für die im Juli 1998 begangenen Taten – davon ist jedenfalls zugunsten des Angeklagten auszugehen, weil exakte Tatzeiten nicht festgestellt werden konnten (UA S. 4 bis 6) – ist hinsichtlich der Vergehen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits im Juli 2003 abgelaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – 5 StR 424/09 Rn. 2). Dass diese Delikte mit den nicht verjährten Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit stehen, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 78a Rn. 5). Ebenso vermag die Tatsache, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3007) geänderten Fassung die Verjährung bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhte, daran nichts zu ändern. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten. Ihre Anwendung ist allerdings ausgeschlossen, wenn – wie hier – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Ju- ni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141; Fischer, StGB aaO, § 78b Rn. 3a). Im Übrigen wurde die erste Verfahrenshandlung, die vorliegend geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, mit der richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 22. Januar 2019 (SA Bd. I, Bl. 105) vorgenommen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB).“

Dem folgt der Senat. Er ändert den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und schließt aus, dass die Strafen in diesen Fällen bei rechtsfehlerfreier Würdigung niedriger ausgefallen wären, zumal auch verjährte Delikte strafschärfend gewertet werden dürfen.

2. Der Strafausspruch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Bestand (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Sander

Feilcke

Tiemann

Wenske

von Schmettau