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5 StR 248/23 ECLI:DE:BGH:2023:260923B5STR248.23.0 KI-generiert

Symptomatic link between addiction and crime in intoxication-based offenses for commitment under § 64 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 248/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (5th Criminal Senate) partially granted the defendant’s appeal, quashing the Berlin Regional Court’s sentence regarding the decision to waive commitment to a detoxification facility, while upholding the conviction for robbery in connection with dangerous bodily harm and the two-and-a-half-year custodial sentence; the case was remanded to a different chamber of the Regional Court for renewed proceedings on the measure of § 64 StGB. The dispute centered on whether the defendant’s polydrug dependency and significant alcohol intoxication at the time of the offense met the statutory requirements for involuntary commitment, challenging the lower court's finding that the crime lacked a symptomatic connection to the addiction. The appellate court held that the Regional Court applied an erroneous legal standard by demanding specific motivational proof for a crime committed in a state of intoxication, ruling that under the law applicable until September 30, 2023, a crime committed in a typical intoxication state where the condition affected the act's intensity is sufficient to establish the requisite link to the addiction without proving a distinct procurement motive, and further noted that the danger to public safety could not be negated solely by the absence of prior significant addiction-related crimes.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB; Symptomatic link between addiction and crime in intoxication-based offenses for commitment under § 64 StGB: Das Landgericht hat bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Maßregel des § 64 StGB hinsichtlich des symptomatischen Zusammenhangs einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Hierauf beruht das Urteil insoweit auch.

Schlagwörter

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Strafurteil Raub Betäubungsmittelabhängigkeit Wiederholungsgefahr Widerhandlungen betreffend Hanf qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge und die nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und Strafausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Absehen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, so dass das Urteil insoweit keinen Bestand hat.

1. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Maßregel des § 64 StGB hinsichtlich des symptomatischen Zusammenhangs einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Hierauf beruht das Urteil insoweit auch.

a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat beim Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Polytoxikomanie einen Hang im Sinne des § 64 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung (vgl. zur ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Neuregelung des § 64 StGB, BGBl. 2023 I Nr. 203) angenommen. Sie hat zudem festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat erheblich alkoholisiert und daher seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Das Landgericht hat ferner eine „im Rausch“ begangene Tat angenommen, indes die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil „abgesehen von einer alkoholbedingten Enthemmung“ nicht feststellbar sei, dass die Tat auf den Hang zurückgehe, mithin kein symptomatischer Zusammenhang vorliege. So spreche gegen eine Beschaffungstat insbesondere der mit vier Euro geringe Wert der erbeuteten Pfandflaschen.

b) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB verkannt. Danach ist erforderlich, dass die rechtswidrige Tat im Rausch begangen worden ist oder auf den Hang zurückgeht, wobei die erste Alternative sich als Unterfall der zweiten darstellt. Die konkrete Tat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, mithin Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert. Im Rausch begangen ist die Tat, wenn sich der Täter dabei in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen Intoxikationszustand befindet und der Rausch Einfluss auf die Begehung der Tat gehabt hat. Hierfür kann es schon genügen, dass eine festgestellte alkoholbedingte Enthemmung Auswirkungen auf die Tatintensität hatte. Der Feststellung einer besonderen Motivation für die Tatbegehung – wie bei nicht im Rausch begangenen Taten, die auf den Hang zurückgehen – bedarf es hier entgegen der Auffassung des Landgerichts darüber hinaus nicht. Die Alternative einer – zutreffend als solche erkannten – im Rausch begangenen und damit auf den Hang zurückgehenden Tat hat das Landgericht ersichtlich nicht im Blick gehabt (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 5 StR 496/22, NStZ-RR 2023, 138).

Diese Grundsätze liegen auch der Entscheidung des Senats zugrunde, da er § 64 StGB in der noch bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung anzuwenden hat (vgl. demgegenüber die engere Fassung der ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Neuregelung des § 64 StGB, BGBl. 2023 I Nr. 203).

c) Angesichts des vom Landgericht festgestellten Tatbildes, welches von „großer Brutalität“ gekennzeichnet war, kann hier zudem eine vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit im Sinne des § 64 StGB nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, es sei trotz der jahrelangen Alkoholabhängigkeit bislang „nicht zu hangbedingten erheblichen Taten“ gekommen. Der Senat kann auch das Vorliegen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, zu der sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht verhalten hat, nicht ausschließen.

2. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gesetzesänderung wird das neu zuständige Landgericht für die Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB in den Blick zu nehmen haben.

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

RiBGH Prof. Dr. Werner istim Urlaub und kann nichtunterschreiben.

Cirener