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6 StR 169/22 ECLI:DE:BGH:2022:180522B6STR169.22.0 KI-generiert

Sentence aggravation based on presumed future psychological sequelae in child sexual abuse cases violates § 46 Abs. 3 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 169/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision vacated the sentencing portion of a guilty verdict against the defendant for multiple counts of sexual abuse of children and remanded the case for resentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant challenged the trial court’s sentencing reasoning, which had aggravated his penalty by citing presumed future psychological harm to the victims based on judicial experience and the abstract nature of the offenses, despite the absence of concrete evidence of such specific injuries. The appellate court held that under § 46 of the Criminal Code, aggravating sentencing based on the specific purposes of the offense or presumed sequelae rather than actually established consequential harms violated the prohibition against speculative sentencing, as only concrete, proven impacts exceeding the statutory abstract danger could be considered. Although a minor procedural deficiency regarding a reference to session minutes was noted, it did not render the judgment void.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; Sentence aggravation based on presumed future psychological sequelae in child sexual abuse cases violates § 46 Abs. 3 StGB: The defendant challenged the trial court’s sentencing reasoning, which had aggravated his penalty by citing presumed future psychological harm to the victims based on judicial experience and the abstract nature of the offenses, despite the absence of concrete evidence of such specific injuries. The appellate court held that under § 46 of the Criminal Code, aggravating sentencing based on the specific purposes of the offense or presumed sequelae rather than actually established consequential harms violated the prohibition against speculative sentencing, as only concrete, proven impacts exceeding the statutory abstract danger could be considered. Although a minor procedural deficiency regarding a reference to session minutes was noted, it did not render the judgment void.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung psychische Folgeschäden Sachbeschädigung Verfahrensverletzungen schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for allowing the revision and vacating the sentence.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for declaring the remaining part of the revision unfounded.

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Volltext

Strafzumessung: Folgewirkungen bei sexuellem Kindesmissbrauch

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass sexuelle Missbrauchshandlungen erfahrungsgemäß und in der Regel mit psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern einhergehen“, und dazu weiter ausgeführt: „Dass sich derzeit bei der Geschädigten solche psychische Tatauswirkungen nur in sehr abgeschwächter Form, wie dem bislang gezeigten Verdrängen der gesamten Situation, zeigen, schließt nach der langjährigen Erfahrung der Kammer nicht aus, dass sich insoweit noch später Beeinträchtigungen zeigen werden, die auf die Taten des Angeklagten zurückzuführen sein werden.“ Bei der Bemessung der Strafen in den fünf Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) hat es „die damit regelmäßig einhergehenden psychischen Belastungen auf Seiten des Geschädigten“ zu Lasten des Angeklagten gewertet und dazu weiter ausgeführt: „Obwohl der Geschädigte bislang noch versucht, diese Auswirkungen der Taten zu verdrängen, und sich gegen eine psychologische Betreuung sperrt, geht die Kammer auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung mit Missbrauchsdelikten davon aus, dass auch bei dem Geschädigten über kurz oder lang therapeutische Hilfe nötig sein wird, um das Tatgeschehen aufarbeiten zu können.“

Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Strafzweck der §§ 176, 176a aF StGB strafschärfend angelastet hat, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41, 42 mwN). Im Übrigen dürfen bei Delikten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zwar solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen. Dies setzt aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat konkret festgestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist indes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 4 StR 192/18Rn. 4 mwN).

b) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhaften Erwägungen auf niedrigere Strafen und eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:

Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme „und damit die von der Kammer erhobenen Beweismittel“ auf die Sitzungsniederschrift verwiesen hat (UA S. 8), gefährdet dies den Bestand des Urteils zwar nicht, weil es dessen ungeachtet aus sich heraus verständlich ist (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundsätzlich sind Bezugnahmen oder Verweisungen auf andere Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse jedoch unzulässig. Eine Bezugnahme wegen der Einzelheiten erlaubt § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur für bei den Akten befindliche Abbildungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21, NStZ 2022, 125 mwN).

Sander

Feilcke

Tiemann

Wenske

von Schmettau