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2 StR 270/23 ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR270.23.0 KI-generiert

Necessity of defendant’s presence in criminal revision hearing under § 337 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 270/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat ordered that the defendant would not be brought to the oral revision hearing scheduled for December 2023, thereby refusing the defendant’s request for attendance. The dispute concerns an appeal and a cross-appeal by the prosecution challenging the Landgericht Bonn’s verdict of January 2023, which convicted the defendant of disturbing the peace of the dead for severing and discarding the head of a deceased individual; the prosecution argued the original sentence was based on an insufficient assessment of guilt by omitting the act of severing the head from the body. Relying on § 337 StPO, the court determined that the hearing is limited to legal review and that a personal appearance was not necessary for a § 354 Abs. 1 StPO factual reassessment, as the defendant had made no statements at the trial level and his defense counsel would be present, rendering physical presence unnecessary under the principles of equality of arms and effective defense.

Legislator-Regeste

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§ 337 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Necessity of defendant’s presence in criminal revision hearing under § 337 StPO: Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht hat.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils mündliche Verhandlung Strafverfolgung Verfahrenspartei Vorführung vor der Behörde Abwesenheitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft Bonn gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Januar 2023 vorzuführen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird geltend gemacht, das Landgericht habe einen zu niedrigen Schuldumfang angenommen, indem es den Angeklagten lediglich wegen der Ablegung des Kopfes des zuvor verstorbenen E. H. am Eingang des Amts- und Landgerichts Bonn verurteilt hat und nicht auch wegen des vorherigen Abtrennens des Kopfes. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 6. Dezember 2023 anberaumt.

Der in anderer Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. August 2023 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht hat.

Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.

Appl

Eschelbach

Zeng

Grube

Lutz