Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 59/22 ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR59.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of Revision due to failure to submit grounds in mandatory electronic form

Geschäftsnummer 4 StR 59/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal and ordered him to bear the costs of the legal remedy, upholding the lower court's conviction for drug trafficking. The dispute centered on the procedural admissibility of the appeal filed against a two-year and eight-month imprisonment sentence. The court determined that the appeal was inadmissible because the grounds were not submitted within the statutory deadline in the required electronic form; a filing sent exclusively via fax was deemed ineffective under § 32d Sentence 2 StPO. Consequently, the request for reinstatement into the previous legal situation failed under § 45 StPO because the defendant did not file a specific application for reinstatement, and the automatic reinstatement conditions were not met as the defendant had been notified of the formal defect more than one week before the defense attorney eventually submitted the grounds in valid electronic form.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 32a StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inadmissibility of Revision due to failure to submit grounds in mandatory electronic form: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen E-Justice gesetzliche Verfahrensfrist Strafzumessung Strafakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bei Formmangel der Revisionsbegründungsschrift aufgrund Nichteinhaltung der elektronischen Form

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

1. Die Revision ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Schriftsatz vom 28. Januar 2022, mit dem der Verteidiger die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist dem Landgericht innerhalb der mit Zustellung des Urteils am 24. Januar 2022 begonnenen Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22 mwN unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9416, S. 51).

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat die Revisionsbegründungsschrift vom 28. Januar 2022 zwar am 15. März 2022 in elektronischer Form an das Landgericht übermittelt. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht bereits länger als eine Woche Kenntnis von dem Formmangel der zuvor ausschließlich per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hatte, ist indes nicht ersichtlich, zumal ein schriftlicher Hinweis des Generalbundesanwalts auf den Formmangel am 5. März 2022 dem Angeklagten persönlich und am 7. März 2022 seinem Verteidiger zuging.

Quentin

Bartel

Sturm

Maatsch

Scheuß