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4 StR 44/22 ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR44.22.0 KI-generiert

Urkundenfälschung: Tateinheit bei gleichzeitiger In-Umlauf-Bringung mehrerer gefälschter Urkunden nach § 52 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 44/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant’s revision, modifying the Landgericht Dortmund’s conviction by reclassifying two counts of document forgery as a single continuous act, thereby reducing the total count of forgery offenses from three to two, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the aggregate prison sentence of five years unchanged. The dispute concerned the concurrency between the forging of two separate university diplomas on different dates and their subsequent use in a single act of submission for a vocational training application. The court held that under § 52 of the Criminal Code, the simultaneous use of multiple forged documents constitutes a single act, as the act of forgery is not considered complete until the document is used; consequently, the individual ten-month sentence for the second forgery count was dismissed without affecting the final aggregate punishment due to the high number of other conviction offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Urkundenfälschung: Tateinheit bei gleichzeitiger In-Umlauf-Bringung mehrerer gefälschter Urkunden nach § 52 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen, versuchten Betruges in 13 Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, falscher uneidlicher Aussage sowie wegen Missbrauchs von Titeln unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Strafurteil Revision eines Entscheids einheitliches Zollpapier E-Justice Gesamtstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 342/05
September 2005 – 2 StR 342/05; Beschluss vom 15.
4 StR 648/07
Januar 2008 – 4 StR 648/07).
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Volltext

Urkundenfälschung: Konkurrenzverhältnis bei Gebrauchmachen mehrerer gefälschter Urkunden

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. September 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 24 Fällen, des versuchten Betruges in 13 Fällen, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der falschen uneidlichen Aussage und des Missbrauchs von Titeln schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen, versuchten Betruges in 13 Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, falscher uneidlicher Aussage sowie wegen Missbrauchs von Titeln unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch in den Fällen B.IV.41 und B.IV.42 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, die Fälle B.IV.41 und B.IV.42 der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen fälschte der Angeklagte zum Zweck der Täuschung über Hochschulabschlüsse am 24. April 2016 ein Diplom mit Diplomzeugnis der Technischen Universität B. (Fall B.IV.41 der Urteilsgründe) sowie am 8. Mai 2016 ein Diplom mit Diplomzeugnis der Fachhochschule L. (Fall B.IV.42 der Urteilsgründe). In der Folge legte er diese Unterlagen im Zusammenhang mit einer Bewerbung bei einer Werkstatt der Justizvollzugsanstalt Bi. vor.

b) Fälscht ein Täter – wie hier – mehrere Urkunden und macht von ihnen sodann in einem Akt Gebrauch, liegt Tateinheit vor. Denn eine durch eine Fälschung einer Urkunde bereits vollendete Straftat wird durch das Gebrauchmachen der Fälschung erst beendet. Dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB liegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige Gebrauchmachen von mehreren gefälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich selbständige vollendete Handlungen beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2005 – 2 StR 342/05; Beschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 648/07).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall B.IV.42 verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten.

Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der zahlreichen weiteren Einzelstrafen von u. a. dreimal zwei Jahren Freiheitsstrafe und 18-mal einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin

Rommel

Scheuß

Messing

Weinland