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1 ARs 13/21 ECLI:DE:BGH:2022:040522B1ARS13.21.0 KI-generiert

Independent confiscation of proceeds from statute-barred offenses: requirement for a formal prosecutorial motion under § 435 StPO

Geschäftsnummer 1 ARs 13/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (Ist Criminal Senate) reaffirmed its established case law in a reference ruling, determining that a criminal prosecution authority must file a formal motion under § 435 StPO to initiate an independent confiscation proceeding, even when the underlying acquisition offense is statute-barred. The dispute arose from a reference by the III Criminal Senate regarding whether such a motion is required when a main proceedings subject to an indictment reveals that the value of criminal proceeds derives from a time-barred offense, and the court ordered that prior practice remains in force. The decisive legal basis is § 76a(2) No. 1 StGB in conjunction with § 435 StPO, where the court held that procedural fairness and the statutory requirement for a prosecutorial request apply regardless of the statute of limitations of the source offense, noting that the legislative intent did not waive the motion requirement during the transition to an independent confiscation proceeding.

Legislator-Regeste

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§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 435 StPO, § 435 Abs. 1 StPO, § 435 Abs. 2 StPO, § 435 Abs. 4 StPO; Independent confiscation of proceeds from statute-barred offenses: requirement for a formal prosecutorial motion under § 435 StPO: Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 StPO statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte Erwerbstat erlangte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren übergegangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 StPO lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkriminierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 109 f.).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Ertrag Strafverfolgung formelle Rechtskraft Verjährungsfrist Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Selbständiges Einziehungsverfahren: Antrag auf Einziehung des durch eine verjährte Erwerbstat erlangten Wertes von Taterträgen

[TENOR]

Auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 – 3 StR 474/19 – erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.

[GRUENDE]

Nach der gesetzlichen Konzeption kann der durch eine verjährte Straftat erlangte Wert von Taterträgen nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB (nur) dann eingezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren stellt, der den Anforderungen des § 435 StPO entspricht. In Fällen, in denen sich – nach Anklageerhebung – im durchgeführten subjektiven Verfahren herausstellt, dass die Erwerbstat verjährt ist, ist es ohne weiteres möglich, dass die Staatsanwaltschaft einen expliziten Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung anbringt, dass hinsichtlich der verjährten Erwerbstat eine Einziehung im selbständigen Verfahren erfolgen soll. Ein solches Prozedere gebietet insbesondere auch die Verfahrensfairness, damit der Prozessbeteiligte, der von einer Einziehungsentscheidung betroffen wäre, seine Rechtsverteidigung hierauf einstellen kann.

Praktibilitätserwägungen stehen einer demnach zu fordernden Antragsstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Denn diese allein ist bereits ausreichend, um den inhaltlichen Erfordernissen des § 435 Abs. 2 StPO zu genügen. Einer gesonderten schriftlichen Begründung des Antrags bedarf es mit Blick auf die bereits zum Hauptverfahren zugelassene Anklage nicht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 435 Rn. 19).

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 StPO statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte Erwerbstat erlangte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren übergegangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 StPO lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkriminierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 109 f.).

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