Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 97/22 ECLI:DE:BGH:2023:250923UVIAZR97.22.0 KI-generiert

Tax-related VAT/GST? No. Corporate tax? No. Dispute: Unlawful defeat device in diesel car. Legal issue: Whether EU type approval precludes tort liability under §§ 826, 823 BGB. Headline: Civil liability for unlawful engine defeat devices: Efficacy of EU type approval as a bar to tort damages under §§ 826, 823 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 97/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court’s dismissal and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff by holding that the appellate court’s legal error prevented it from upholding the judgment. The dispute involved a purchaser of a diesel vehicle alleging that the manufacturer installed an unlawful defeat device, challenging the appellate court’s refusal to consider claims for damages based on the argument that a valid EU type approval barred civil liability. The BGH held that the conclusive effect (Tatbestandswirkung) of the administrative type approval does not preclude tort liability under § 826 BGB, and that provisions of the EU type approval regulation constitute protective laws (*Schutzgesetze*) under § 823 Abs. 2 BGB, thereby entitling the buyer to compensation for differential damage (*Differenzschaden*) even if "big" damages are excluded; the appellate court was ordered to re-examine the facts regarding the manufacturer’s negligence and the extent of the plaintiff’s loss.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tax-related VAT/GST? No. Corporate tax? No. Dispute: Unlawful defeat device in diesel car. Legal issue: Whether EU type approval precludes tort liability under §§ 826, 823 BGB. Headline: Civil liability for unlawful engine defeat devices: Efficacy of EU type approval as a bar to tort damages under §§ 826, 823 BGB: Die Klägerin habe keinen Anspruch gemäß § 826 BGB wegen der angeblichen Manipulation des Motors. Der Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu unzulässigen Abschalteinrichtungen stehe die Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs in Verbindung mit der erfolgten Nachprüfung durch das KBA entgegen. Habe die zuständige Behörde - wie hier - in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das betreffende Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genüge, seien die Zivilgerichte aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes daran gehindert, in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem Hersteller etwas anderes anzunehmen.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahrzeugart Haftung aus unerlaubter Handlung Zivilrechtsstreitigkeit Kraftfahrzeugsteuer Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten und mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüsteten Neuwagen VW Caddy 2.0 TDI, den sie im Jahr 2018 anderweitig in Zahlung gab. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug, das über ein Thermofenster und einen SCR-Katalysator verfügt, ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.774,93 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe keinen Anspruch gemäß § 826 BGB wegen der angeblichen Manipulation des Motors. Der Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu unzulässigen Abschalteinrichtungen stehe die Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs in Verbindung mit der erfolgten Nachprüfung durch das KBA entgegen. Habe die zuständige Behörde - wie hier - in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das betreffende Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genüge, seien die Zivilgerichte aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes daran gehindert, in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem Hersteller etwas anderes anzunehmen.

Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht berührt sei.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint werden.

1. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 bis 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht daher nicht von der Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags der Klägerin absehen dürfen.

2. Wie der Senat ferner nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 17).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklagten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch einen möglichen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben insbesondere des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim