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2 ARs 218/20 ECLI:DE:BGH:2020:230920B2ARS218.20.0 KI-generiert

Jurisdictional dispute over formal initiation of juvenile sentence enforcement: exclusion from § 14 StPO as administrative judicial task

Geschäftsnummer 2 ARs 218/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the application of the District Court of Darmstadt for a determination of jurisdiction, ruling that the BGH lacks competence to resolve the dispute. The case involved a jurisdictional conflict between the District Courts of Darmstadt and Würzburg regarding the formal initiation of the execution of a juvenile prison sentence, where both courts had refused to proceed and the former requested a federal ruling. The BGH held that the formal initiation of enforcement is an administrative judicial task performed by the juvenile judge as an organ of the judiciary, not a judicial activity under § 83(1) JGG; consequently, a dispute solely over this administrative function does not constitute a jurisdictional conflict between multiple courts within the meaning of § 14 StPO, which is the requisite legal basis for BGH intervention. The court further noted that enforcement had not yet been formally initiated as the summons to report for sentence had not yet reached the convicted person.

Legislator-Regeste

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§ 14 StPO; Jurisdictional dispute over formal initiation of juvenile sentence enforcement: exclusion from § 14 StPO as administrative judicial task: „Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig [...]. Besteht - wie hier - ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 2 ARs 225/14, BeckRS 2014, 17821, vom 8. Februar 2018 - 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom 15. Juli 2020 - 2 ARs 162/20, BeckRS 2020, 17310).

Schlagwörter

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Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Kompetenzkonflikt Urteilsvollstreckung E-Justice Strafurteil Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH bei Zuständigkeitsstreit über die Einleitung der Strafvollstreckung

[TENOR]

Der Antrag des Amtsgerichts Darmstadt auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Amtsgerichte Darmstadt und Würzburg streiten über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Amtsgericht Würzburg haben die Einleitung der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten abgelehnt. Das Amtsgericht Darmstadt hat am 27. Juli 2020 die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof mit der Bitte verfügt, „die Zuständigkeit zu bestimmen“.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Zuständigkeitsstreit die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u.a. zutreffend ausgeführt:

„Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig [...]. Besteht - wie hier - ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 2 ARs 225/14, BeckRS 2014, 17821, vom 8. Februar 2018 - 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom 15. Juli 2020 - 2 ARs 162/20, BeckRS 2020, 17310).

Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies folgt bereits daraus, dass die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.“

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt